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die Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde, die Städte des oberländischen
Bezirks die des dortigen Landratsamts, einzuholen. Von der Zuziehung eines
anderen Arztes ist der Bezirksarzt sofort zu benachrichtigen.
85.
Die Uebenvachung der dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen
für Versorgung mit Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der
Abfallstoffe (§ 35 Abs. 1 des Reichsseuchengesetzes) liegt der Gemeindeaufsichts-
behörde ob; ihr hat der Bezirksarzt als sachverständiger Beirat zu dienen. Dem
Landratsamte des oberländischen Bezirks steht diese Befugnis auch den dortigen
Städten gegenüber zu.
86.
Für die Mitteilung des Auftretens übertragbarer Krankheiten an die
Militärbehörden und zur Empfangnahme solcher Mitteilungen der Militär-
behörden bleiben die Bezirksärzte zuständig (vergl. Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 28. Februar 1911, Reichsgesetzblatt S. 63, und Bekanntmachung
des Ministeriums, Abteilung für das Innere, vom 31. März 1911, Amts= und
Verordnungoblatt S. 121).
§ 7.
Für Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, genügt
mündliche Bekanntgabe. Es muß aber deren schriftliche Eröffnung, und zwar
innerhalb dreier Tage, erfolgen, wenn sie von den Beteiligten verlangt wird.
Anordnungen, die sich an eine unbestimmte Personenzahl richten, sind
unter der Bezeichnung „seuchenpolizeiliche Anordnung“ öffentlich bekannt zu
machen.
Von der Beobachtung anderer Formvorschriften hängt die Giltigkeit
seuchenpolizeilicher Anordnungen nicht ab.
868.
Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§6#0#.5
Als Richtschnur für die Behörden bei der Bekämpfung der gemein-
gefährlichen Krankheiten gelten die amtlichen Ausgaben der vom Bundesrate
festgestellten „Amveisungen“, und zwar
24%