Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

89 
die Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde, die Städte des oberländischen 
Bezirks die des dortigen Landratsamts, einzuholen. Von der Zuziehung eines 
anderen Arztes ist der Bezirksarzt sofort zu benachrichtigen. 
85. 
Die Uebenvachung der dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen 
für Versorgung mit Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der 
Abfallstoffe (§ 35 Abs. 1 des Reichsseuchengesetzes) liegt der Gemeindeaufsichts- 
behörde ob; ihr hat der Bezirksarzt als sachverständiger Beirat zu dienen. Dem 
Landratsamte des oberländischen Bezirks steht diese Befugnis auch den dortigen 
Städten gegenüber zu. 
86. 
Für die Mitteilung des Auftretens übertragbarer Krankheiten an die 
Militärbehörden und zur Empfangnahme solcher Mitteilungen der Militär- 
behörden bleiben die Bezirksärzte zuständig (vergl. Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 28. Februar 1911, Reichsgesetzblatt S. 63, und Bekanntmachung 
des Ministeriums, Abteilung für das Innere, vom 31. März 1911, Amts= und 
Verordnungoblatt S. 121). 
§ 7. 
Für Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, genügt 
mündliche Bekanntgabe. Es muß aber deren schriftliche Eröffnung, und zwar 
innerhalb dreier Tage, erfolgen, wenn sie von den Beteiligten verlangt wird. 
Anordnungen, die sich an eine unbestimmte Personenzahl richten, sind 
unter der Bezeichnung „seuchenpolizeiliche Anordnung“ öffentlich bekannt zu 
machen. 
Von der Beobachtung anderer Formvorschriften hängt die Giltigkeit 
seuchenpolizeilicher Anordnungen nicht ab. 
868. 
Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§6#0#.5 
Als Richtschnur für die Behörden bei der Bekämpfung der gemein- 
gefährlichen Krankheiten gelten die amtlichen Ausgaben der vom Bundesrate 
festgestellten „Amveisungen“, und zwar 
24%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.