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derjenigen Kinder, welche während des nächstvorhergehenden Jahres in ihren Bezirken ge-
boren worden und noch am Leben #ind, und zwar gesondert für jede Gemeinde, anzufertigen
und an die betreffenden Gemeindevorstände auszuhändigen. Die erforderlichen Formulare
werden ihnen hierzu von den Laudrathsämern geliefert werden (Minislerialbefanmmachmg.
vom 12. April 1875 8. 4 Abs. 4 Gesetzs. Bd. XVIII. S. 48 vergl. mit der Impf-
ordnung vom 20. Jannar 1857 K. 7 Gesetzs. M. XI. S. 244).
S. 37.
Die Standesbeamten find verpflichtet, die Nachweise zu liefern, welche für stati-
slische Zwecke von ihnen erfordert werden. In Bezug auf die Aufstellung dieser Nachweise
bleibt besondere Instruktion nebst Zufertigung der nöthigen Formulare vorbehalten.
Gera, den 17. November 1875.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.