Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Gesetz sammlung 
für das 
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 393. 
  
Gesetz 
vom 22. November 1876, 
die Abänderung von § 11 Abl. 7, 5 25 und § 26 des Gesetzes über Erhe. 
bung der Klassen- und lirasststcirten Einsommenstener vom 13. Aprik1874 
betressend. 
Wir Peinrich der XIV. von Golles Gnaden, Jüngerer Tinie, regierender Fürst Reuß, 
Graf und Herr von Unanen, herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ic. ic. 
verordnen hierdurch unter Zustimmung des Landtags, daß § 11 Abs. 7, sowie § 25 
und § 26 des Gesetzes über Erhebung der Klassen= und klassisicirten Einkommensteuer 
vom 13. April 187./4 auser Geltung treten und durch nachfolgende Bestimmungen 
ersetzt werden: . · 
§11Abi.7. 
Die auf dem Grundbesitze ruhenden Lasten und Stenern, ingleichen die Prämien 
für Versicherung gegen Feuer= und Hagelschaden werden in Abzug gebracht, müssen 
jedoch auf Erfordern speciell nachgewiesen werden. Die Zinsen für hypothrkarisch 
eingetragene und andere Schulden dürfen nur daun in Abzug gebracht werden, wenn 
die Schulden von dem betreffenden Stenerpflichtigen dem Gemeindevorstande schriftlich 
und vor der Einschätzung unter Angabe des Namens und Wohnortes des Gläubigers 
sowie des Datums der Schuldurlunde und des Zinsfußeo speeiell nachgewiesen werden. 
*25. 
Reklamationen gegen die Abschätung der Klassenstener sind beim Gemeinde- 
Ausgegeben am 29. November 1876.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.