Gesetz sammlung
für das
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie.
No. 393.
Gesetz
vom 22. November 1876,
die Abänderung von § 11 Abl. 7, 5 25 und § 26 des Gesetzes über Erhe.
bung der Klassen- und lirasststcirten Einsommenstener vom 13. Aprik1874
betressend.
Wir Peinrich der XIV. von Golles Gnaden, Jüngerer Tinie, regierender Fürst Reuß,
Graf und Herr von Unanen, herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ic. ic.
verordnen hierdurch unter Zustimmung des Landtags, daß § 11 Abs. 7, sowie § 25
und § 26 des Gesetzes über Erhebung der Klassen= und klassisicirten Einkommensteuer
vom 13. April 187./4 auser Geltung treten und durch nachfolgende Bestimmungen
ersetzt werden: . ·
§11Abi.7.
Die auf dem Grundbesitze ruhenden Lasten und Stenern, ingleichen die Prämien
für Versicherung gegen Feuer= und Hagelschaden werden in Abzug gebracht, müssen
jedoch auf Erfordern speciell nachgewiesen werden. Die Zinsen für hypothrkarisch
eingetragene und andere Schulden dürfen nur daun in Abzug gebracht werden, wenn
die Schulden von dem betreffenden Stenerpflichtigen dem Gemeindevorstande schriftlich
und vor der Einschätzung unter Angabe des Namens und Wohnortes des Gläubigers
sowie des Datums der Schuldurlunde und des Zinsfußeo speeiell nachgewiesen werden.
*25.
Reklamationen gegen die Abschätung der Klassenstener sind beim Gemeinde-
Ausgegeben am 29. November 1876.