135
eidlich durch das betreffende Gericht, vernehmen zu lassen, dem Reklamanten bestimmte
Fragen über seine Vermögens= und Einkommensverhältnisse vorzulegen, beziehungs-
weise ihn aufzufordern, die in seinem Besihe befindlichen Urkunden, Pachtkontrakie,
Schuldverschreibungen, Handlungsbücher u. s. w. vorzulegen. Wenn binnen der zu be-
stimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt wird oder die betreffenden Ur-
kunden u. s. w. nicht vorgelegt werden, so wird — was dem Reklamanten jedesmal
bei der Aufforderung zu eröffnen ist — angenommen, daß er die angebrachte Rekla-
mation zu begründen außer Stande sei, und die lebtere zurückgewiesen. Auch ist der
Bezirksansschuß, wenn es an andern Mitteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, be-
rechtigt, den Reklamanten zur Erklärung an Eidesstatt über die von ihm selbst ge-
machten Angaben aufzufordern. Er hat für einen solchen Fall in einer darüber zu
erlassenden Entscheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vorzuschreiben, auch die
Frist zu bestimmen, biunen welcher sie bei dem Landrathsamte abzugeben ist, widri-
genfalls die angebrachte Reklamation als unbegründet zurückzuveisen sein würde.
In den im letzten Alinea des § 25 bezeichueten Fällen kann der Bezirksans-
schuß das gesammte Einschätzungsverfahren einer Gemeinde für ungiltig erklären und
die unverweilte Vornahme einer anderweiten Einschätzung, der jedesmal ein Regie-
rungskommissar beizuwohnen hat, anordnen. Die Zuweisung des Regierungskommissars
hat Seitens des Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, entweder für Nechnung der
Staatskasse oder nach Besinden auf Kosten der betreffenden Gemeinde zu erfolgen.
Im Falle einer solchen zweiten Einschätzung können Reklamationen der Steuer-
pflichtigen binnen vier Wochen von Behändigung des neuen Steuerzettels an beim
Gemeindevorstande angebracht werden.
Solche Mitglieder des Bezirksausschusses, welche zugleich Mitglieder von Be-
zirks= und Ortseinschätzungskommissionen sind, haben bei Beschlußfassungen über die von
jenen Kommissionen festgesebten Steuersätze oder das ganze Einschähungsverfahren
derselben sich der Abstimmung zu enthalten.
Gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusses findet ein Rekurs nicht statt.
Das Fürstliche Ministerium, Abtheilung der Finanzen ist berechtigt, dem Be-
zirksausschusse für die Stenerangelegenheiten einen Regierungskommissar beizuordnen,
welchem sodann eine berathende Stimme bei den Verhandlungen zusteht.
Urkundlich unter unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten
Fürstlichen Insiegel. «
Schloß Osterstein, den 22. November 1876.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwitz.