Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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eidlich durch das betreffende Gericht, vernehmen zu lassen, dem Reklamanten bestimmte 
Fragen über seine Vermögens= und Einkommensverhältnisse vorzulegen, beziehungs- 
weise ihn aufzufordern, die in seinem Besihe befindlichen Urkunden, Pachtkontrakie, 
Schuldverschreibungen, Handlungsbücher u. s. w. vorzulegen. Wenn binnen der zu be- 
stimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt wird oder die betreffenden Ur- 
kunden u. s. w. nicht vorgelegt werden, so wird — was dem Reklamanten jedesmal 
bei der Aufforderung zu eröffnen ist — angenommen, daß er die angebrachte Rekla- 
mation zu begründen außer Stande sei, und die lebtere zurückgewiesen. Auch ist der 
Bezirksansschuß, wenn es an andern Mitteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, be- 
rechtigt, den Reklamanten zur Erklärung an Eidesstatt über die von ihm selbst ge- 
machten Angaben aufzufordern. Er hat für einen solchen Fall in einer darüber zu 
erlassenden Entscheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vorzuschreiben, auch die 
Frist zu bestimmen, biunen welcher sie bei dem Landrathsamte abzugeben ist, widri- 
genfalls die angebrachte Reklamation als unbegründet zurückzuveisen sein würde. 
In den im letzten Alinea des § 25 bezeichueten Fällen kann der Bezirksans- 
schuß das gesammte Einschätzungsverfahren einer Gemeinde für ungiltig erklären und 
die unverweilte Vornahme einer anderweiten Einschätzung, der jedesmal ein Regie- 
rungskommissar beizuwohnen hat, anordnen. Die Zuweisung des Regierungskommissars 
hat Seitens des Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, entweder für Nechnung der 
Staatskasse oder nach Besinden auf Kosten der betreffenden Gemeinde zu erfolgen. 
Im Falle einer solchen zweiten Einschätzung können Reklamationen der Steuer- 
pflichtigen binnen vier Wochen von Behändigung des neuen Steuerzettels an beim 
Gemeindevorstande angebracht werden. 
Solche Mitglieder des Bezirksausschusses, welche zugleich Mitglieder von Be- 
zirks= und Ortseinschätzungskommissionen sind, haben bei Beschlußfassungen über die von 
jenen Kommissionen festgesebten Steuersätze oder das ganze Einschähungsverfahren 
derselben sich der Abstimmung zu enthalten. 
Gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusses findet ein Rekurs nicht statt. 
Das Fürstliche Ministerium, Abtheilung der Finanzen ist berechtigt, dem Be- 
zirksausschusse für die Stenerangelegenheiten einen Regierungskommissar beizuordnen, 
welchem sodann eine berathende Stimme bei den Verhandlungen zusteht. 
Urkundlich unter unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. « 
Schloß Osterstein, den 22. November 1876. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwitz. 
 
	        
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