Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Klassen= und klassifizirten Einkommenstenern ist vom 1. Jannar 1877 ab für jedes 
verliehene Grubenfeld eine Grubenfeldabgabe zu entrichten, welche quartaliter 
wenn das Grubenfeld auf Gold oder Silber verliehen ist, 50 Pf., 
4l# wenn das Grubenfeld auf Schiefer, Braun= oder Steinkohlen verliehen 
ist, 1 M. — Pf. 
wenn das Grubenfeld auf andere, als die unter a. und b. bemerkten 
Mineralien verliehen ist, 30 Pf. 
für jede Maaßeinheit von 4000 Qnadratmetern beträgt. 
Die Entrichtung der Abgabe beginnt mit dem auf die Verleihung zunächst 
folgenden Quartale und ist am Schlusse jedes Qunartales an die Bergamtskasse zu 
bewirken. 
Sollte die genaue Begrenzung einzelner vor Erlaß des Berggesetzes verliehener 
Grubenfelder nach Flächenfeld noch nicht erfolgt sein, so ist die davon zu entrichtende 
Grubenfeldabgabe vorläufig nach Maßgabe des vom Bergamte abzuschäpenden Flächen- 
gehaltes festzustellen. 
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4l 
g 3. 
Die den Mitgliedern des Vergamtes (Bergamtmann und Bergmeister) bei 
auswärtigen Expeditionen zukommenden Diäten werden auf 6 M. pro Tag festgesetzt; 
bei Uebernachten in Gasthöfen ist überdies eine Nachtauartiervergütung von 2 M. 
— Pf. zu gewähren. Die hiervon abweichenden Diätensähße in Ziff. 11 der Berg- 
taxordnung vom 5. Jannar 1875 treten außer Geltung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten 
Fürstlichen Jusiegel. 
Schloß Osterstein, den 23. November 1876. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwig.
	        
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