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Voraussehungen, auch der Physikus oder in Verbindung mit der Ortspolizeibehörde
der requirirte Privatarzt zur Ausstellung des Beerdigungsscheins und folgeweise zur
entsprechenden Anzeige an das Standesamt verpflichtet ist.
Gera, am 6. Februar 1877. .
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbon.
Semmel.
Ministerialbekanntmachung
vom 5. März 1877,
eine Abänderung von & 19 der Instruction für die Standesbeamten
vom 17. November 1875 betreffend.
Die Vorschriften in § 19 der Justruction für die Standesbeamten vom
17. November 1875 werden, soviel die Eheschließungen von Angehörigen des König-
reichs Bayern aulangt, hiermit durch nachfolgende Bestimmungen ersett:
a) Angehörige der rechtsrheinischen Landestheile Bayerns haben vor
der Verehelichung ein von der Distriktsverwaltungsbehörde derjenigen
Gemeinde, in welcher der Bräutigam seine Heimath hat, ausgestelltes Zeug-
niß darüber beizubringen, daß gegen die beabsichtigte Eheschließung kein in
dem Königlich Bayerischen Gesehe vom 16. April 1868 begründetes
Hinderniß besteht.
b) Angehörige der Bayerischen Rheinpfalz dagegen bedürfen zum Zweck
der Verehelichung keines solchen Zeugnisses, sind vielmehr in dieser Hinsicht
den Angehörigen der übrigen deutschen Staaten gleichgestellt.
Die Standesbeamten des Fürstenthums haben in vorkommenden Fällen sich
hiernach gebührend zu achten.
Gera, am 5. März 1877.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.