Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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der Civileigenthümer mit dem Bergwerkseigenthümer identisch sein oder nicht, ein 
Eintrag in der ersten Rubrik des betreffenden Foliums zu erfolgen. 
Ueber die Frage, ob ein Gebäude, eine Anlage u. s. w. zu den Zu- 
behörungen eines Bergwerks gehören soll, haben die Bergbehörden (in erster 
Instanz die Bergämter, in der Rekursinstanz die Ministerialabtheilung für das 
Innere) nach den thatsächlichen Berhältnissen des einzelnen Falles unter thunlichster 
Berücksichtigung des Willens der Betheiligten zu entscheiden. 
3) Bevor eine Eigenthumsbeschränkung der unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Art im 
gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuche verlautbart wird, hat die Gerichtsbehörde 
nach Maßgabe der für Abspaltungen geltenden Bestimmungen die Einwilligung der 
etwa vorhandenen Hypothekengläubiger und sonstigen dinglich Berechtigten zu 
ermitteln bezw. unter den im § 58 des Hypothekengesetzes vom 20. November 1858 
gedachten Voraussetzungen zu ergänzen. 
Ist aber auf solchem Wege eine Exnexnation des Bergwerkseigenthums 
nicht zu erreichen, so sind die auf dem Civileigenthume laut des gerichtlichen 
Grund= und Hypothekenbuchs haftenden Hypotheken und sonstigen dinglichen Rechte, 
ohne daß in Bezug auf deren Priorität eine Neuerung eintritt, im Berg-, Grund- 
und Hypotheubuche gleichfalls zu verlautbaren. 
4) Die Gerichtsbehörden und Bergämter sind verbunden, vorkommenden Falls die für 
die Einträge in den bergamtlichen bezw. gerichtlichen Grund= und Hypotheken- 
büchern erforderlichen Unterlagen sich wechselseitig mitzutheilen. 
5) Die Berg-, Grund= und Hypothekenbücher sind nach ihrer ersten Aufstellung in 
Gemäßheit § 232 des Gesetzes vom 20. November 1858 öffentlich auszulegen, 
vorher aber bei der Ministerialabtheilung für das Innere einzureichen, welche die- 
selben nicht nur selbst einer Durchsicht unterziehen, sondern auch den Kreisgerichten 
zur Vergleichung mit den gerichtlichen Grund= und Hypothekenbüchern und zu 
sonstiger Prüfung, sowie zum Erlasse der in § 232 eit. vorgeschriebenen allge- 
meinen Bekanntmachung zugehen lassen wird. 
Gera, am 15. März 1877. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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