Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

146 
Voraussehungen, auch der Physikus oder in Verbindung mit der Ortspolizeibehörde 
der requirirte Privatarzt zur Ausstellung des Beerdigungsscheins und folgeweise zur 
entsprechenden Anzeige an das Standesamt verpflichtet ist. 
Gera, am 6. Februar 1877. . 
Fürstliches Ministerinm. 
v. Harbon. 
Semmel. 
Ministerialbekanntmachung 
vom 5. März 1877, 
eine Abänderung von & 19 der Instruction für die Standesbeamten 
vom 17. November 1875 betreffend. 
Die Vorschriften in § 19 der Justruction für die Standesbeamten vom 
17. November 1875 werden, soviel die Eheschließungen von Angehörigen des König- 
reichs Bayern aulangt, hiermit durch nachfolgende Bestimmungen ersett: 
a) Angehörige der rechtsrheinischen Landestheile Bayerns haben vor 
der Verehelichung ein von der Distriktsverwaltungsbehörde derjenigen 
Gemeinde, in welcher der Bräutigam seine Heimath hat, ausgestelltes Zeug- 
niß darüber beizubringen, daß gegen die beabsichtigte Eheschließung kein in 
dem Königlich Bayerischen Gesehe vom 16. April 1868 begründetes 
Hinderniß besteht. 
b) Angehörige der Bayerischen Rheinpfalz dagegen bedürfen zum Zweck 
der Verehelichung keines solchen Zeugnisses, sind vielmehr in dieser Hinsicht 
den Angehörigen der übrigen deutschen Staaten gleichgestellt. 
Die Standesbeamten des Fürstenthums haben in vorkommenden Fällen sich 
hiernach gebührend zu achten. 
Gera, am 5. März 1877. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.