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der Civileigenthümer mit dem Bergwerkseigenthümer identisch sein oder nicht, ein
Eintrag in der ersten Rubrik des betreffenden Foliums zu erfolgen.
Ueber die Frage, ob ein Gebäude, eine Anlage u. s. w. zu den Zu-
behörungen eines Bergwerks gehören soll, haben die Bergbehörden (in erster
Instanz die Bergämter, in der Rekursinstanz die Ministerialabtheilung für das
Innere) nach den thatsächlichen Berhältnissen des einzelnen Falles unter thunlichster
Berücksichtigung des Willens der Betheiligten zu entscheiden.
3) Bevor eine Eigenthumsbeschränkung der unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Art im
gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuche verlautbart wird, hat die Gerichtsbehörde
nach Maßgabe der für Abspaltungen geltenden Bestimmungen die Einwilligung der
etwa vorhandenen Hypothekengläubiger und sonstigen dinglich Berechtigten zu
ermitteln bezw. unter den im § 58 des Hypothekengesetzes vom 20. November 1858
gedachten Voraussetzungen zu ergänzen.
Ist aber auf solchem Wege eine Exnexnation des Bergwerkseigenthums
nicht zu erreichen, so sind die auf dem Civileigenthume laut des gerichtlichen
Grund= und Hypothekenbuchs haftenden Hypotheken und sonstigen dinglichen Rechte,
ohne daß in Bezug auf deren Priorität eine Neuerung eintritt, im Berg-, Grund-
und Hypotheubuche gleichfalls zu verlautbaren.
4) Die Gerichtsbehörden und Bergämter sind verbunden, vorkommenden Falls die für
die Einträge in den bergamtlichen bezw. gerichtlichen Grund= und Hypotheken-
büchern erforderlichen Unterlagen sich wechselseitig mitzutheilen.
5) Die Berg-, Grund= und Hypothekenbücher sind nach ihrer ersten Aufstellung in
Gemäßheit § 232 des Gesetzes vom 20. November 1858 öffentlich auszulegen,
vorher aber bei der Ministerialabtheilung für das Innere einzureichen, welche die-
selben nicht nur selbst einer Durchsicht unterziehen, sondern auch den Kreisgerichten
zur Vergleichung mit den gerichtlichen Grund= und Hypothekenbüchern und zu
sonstiger Prüfung, sowie zum Erlasse der in § 232 eit. vorgeschriebenen allge-
meinen Bekanntmachung zugehen lassen wird.
Gera, am 15. März 1877.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.