Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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62. 
Von demselben Zeitpunkte ab werden die gegen Personen männlichen Geschlechts 
erkannten Gefängnißstrasen von mindestens drei Monaten in der dazu provisorisch 
eingerichteten Gefangenanstalt zu Ichtershausen vollstreckt. 
8 3. 
Gefängnißstrafen, welche die Dauer von 3 Monaten nicht erreichen und alle 
Haftstrafen werden in den Gefängnissen und Haftlokalen der Untersuchungsgerichte, 
ausnahmsweise in denen eines anderen Gerichts (Kreisgerichts oder Einzelrichters) 
verbüßt. 
Vom 1. Juni d. J. ab sind männliche Gefängnißsträflinge nach Hassenberg 
und weibliche Zuchthaussträflinge nach Touna nicht mehr einzuliefern; vielmehr sind 
diese Einlieferungen bis zum 1. Juli d. J. auszusetzen. 
8 5. 
Wegen Ueberführung der am 1. Juli d. J. in dem Zuchthause zu Tonna be- 
sindlichen weiblichen Sträflinge nach Hassenberg und der zu gleichem Zeitpunkte in 
Hasseuberg befindlichen männlichen Gefangenen nach Ichtershausen, ingleichen wegen 
der Ueberführung der in den Kreisgerichtsgefängnissen bis dahin zurückgehaltenen 
Sträflinge an die Orte ihrer weiteren Bestimmung sowie wegen alles dessen, was zur 
Ausführung dieser Verfügung sich soust erforderlich macht, bleibt weitere Anordnung 
vorbehalten. 
86. 
Im Uebrigen bewendet es in Betreff der Vollstreckung der Freiheitsstrafen 
bei den zeitherigen Einrichtungen und Anordnungen. 
Gera, am 19. Mai 1877. 
Fürstliches Ministerium. 
Dr. E. v. Venlwitz. 
Semmel.
	        
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