Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Art. 8. 
Jede der in den Artikeln 2 bis 6 genannten Anstalten einschließlich des In- 
ventars bleibt Eigenthum des Staates, in dessen Territorium dieselbe gelegen ist. 
Die Verwaltung der Anstalten wird von der Regierung des Staates geleitet, 
in dessen Territorium dieselbe liegt. Die Regierungen sämmtlicher mitbetheiligter 
Staaten sind befugt, durch Commissarien von den Anstaltsverwaltungen Kenniniß zu 
nehmen; denselben steht jedoch eine unmittelbare Einmischung in die Anstaltsverwaltung 
nicht zu, vielmehr sind Anträge und Wünsche in Bezug auf die Anstaltsverwaltung 
au das Ministerium der die Verwaltung der Anstalt leitenden Regierung zu richten. 
Art. 9. 
Die Kosten für die erforderliche bauliche Einrichtung und Erweiterung der in 
den Artikeln 2, 4, 5 und 6 gedachten Anstalten und Gebäude, sowie die Kosten für 
die damit in Verbindung stehenden baulichen Herstellungen für Wohnungen des Direktors, 
der Aufseher, Wachtlokale u. s. w., ferner der Aufwand für Erwerb der in den Art. 4, 
5, 6 gedachten Gebände zu Ichtershausen nebst Gärten, Hofräumen, sowie der für 
die nöthigen Wohnungen und das Wachtlokal erforderlichen Gebände, ingleichen end- 
lich der Aufwand für Beschaffung der für die neuen Anstalten erforderlichen Inven- 
tarien und für die Ergänzung der Inventarien in den zu erweiternden Anstalten 
werden von sämmtlichen betheiligten Regierungen gemeinschaftlich getragen. 
Der von den betheiligten Staaten hiernach zu übernehmende Gesammtaufwand 
besteht in dem Betrage, welcher sich nach Feststellung sämmtlicher Aufwandsrechnungen 
ergiebt. Derjenige Staat, in dessen Gebiet eine Anstalt liegt, für welche ein Aufwand 
zu machen ist, schießt diesen Aufwand vor. Die Antheile der übrigen Staaten werden 
von diesen dem Staate, welcher den Vorschuß geleistet hat, vom 1. April 1878 an 
jährlich mit vier und ein halb Prozent verzinst und durch Zahlung einer jährlichen 
Amortisalionsrente, welcher die ersparten Zinsen von den gezahlten Tilgungsraten 
stets zuwachsen, innerhalb eines Zeitraums von fünf und dreißig Jahren, vom 1. April 
1878 an gerechnet, getilgt. 
Die jährlichen Antheile, welche die einzelnen Staaten an der hiernach fest- 
gestellten Zins= und Amortisationsrente zu übernehmen haben, werden nach der Zahl 
der Verpflegungstage der von den einzelnen Staaten im betreffenden Rechnungsjahre 
in die Anstalt untergebrachten Sträflinge festgestellt und binnen vier Wochen nach 
Mittheilung der Feststellung entrichtet. 
Um bei der Vertheilung der Zins= und Amortisationsrente dem Umstande 
Rechunng zu tragen, daß für die drei Staaten Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachseu-
	        
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