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83.
Oeffentlicher Handel, sowie der Handel im Umherziehen, und öffentliche Ver-
steigerungen und Verpachtungen sind an Sonn-, kirchlichen Fest= und Bußtagen nach
beendigten Hauptgottesdiensten gestattet.
Kaufs= und Gewerbsläden, Magazine und Marktbuden sind am Charfreitagr,
den Bußtagen und dem Todtenfest-Sonntage bis nach beendigten Hauptgottesdiensten,
im Uebrigen aber an Sonn= und kirchlichen Festtagen während der Hauptgottesdienste
in den nach den öffentlichen Straßen und Pläßen mündenden Thüren, Eingängen und
Fenstern dergestalt zu schließen, daß Waaren von Außen nicht sichtbar sind: auch
dürfen während dieser Zeit Verkaufsstände mit Waaren nicht belegt werden.
Ausnahmen hiervon finden Statt:
1) bei dem Verkauf der Arzneimittel in den Apotheken, die daher auch an
Sonn-, kirchlichen Fest= und Bußtagen zu jeder Zeit offen gehalten
werden dürfen:
2) bei dem Verkaufe von Brod und weißer Bäckerwaare, indem dieser auch
während des Gottesdienstes gestattet ist:
3) bei den an Sonn= und kirchlichen Festtagen stattfindenden Jahr-, Vieh-
und anderen Märkten, bei denen der Handel jedoch erst nach beendigtem
Nachmittagsgottesdienste, oder an Orten, an welchen ein solcher nicht
stattsindet, von Mittags 12 Uhr an betrieben werden darf;
4) an allen Orten, an denen ein Christmarkt abgehalten wird, ist an dem
in selbigen hineinfallenden vierten Adventsonntage der Handel in Läden,
auf Straßen und Plätzen nach beendigtem Vormittagsgottesdienste gestattet.
8 4.
An Sonn- und kirchlichen Fest- und Bußtagen sind gewöhnliche Handtierungen
und die Wochenarbeiten im Bereiche der Landwirthschaft und des Gewerbebetriebes,
wenn sie außerhalb der Wohnungen, d. h. aller zu denselben gehörigen und mit ihnen
in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räume, wie z. B. Keller, Böden,
geschlossene Hofräume, Schuppen, Comtoire u. s. w., und Oekonomiegebäude der
betresfenden Arbeitsunternehmer und Landwirthe stattfinden, die Arbeiten in Fabrik-
etablissements überhaupt, ebenso wie jede Arbeit, welche sich durch ruhestörendes
Geränsch nach Außen hin bemerkbar macht, verboten.
Dem nurerwähnten Verbote unterliegen jedoch nicht: