Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bekanntmachung 
betreffend 
Normen für die Konstruktion und Zusrüskung der 
Eilen bahnen Deucschlanês. 
Auf Grund des Art. 42 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende 
Aormen 
für die 
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands 
beschlossen: 
I. Konstruktion der Elsenbahnen. 
81. 
Bauprojekt. 
Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem 
zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Möglichkeit 
hierzu in angemessener Weise Bedacht zu nehmen. 
82. 
Bauwerke. 
Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter 
Brücken ist mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde uur ausnahmsweise gestattet. 
Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Ueberbankonstruktion 
aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen. 
Breite des Bahnkörpers. 
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und 
auf Dämmen, ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante 
der Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlängerten 
Böschungsneigung mindesteus 2 m von der Mitte des Geleises entfernt liegt.
	        
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