Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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* 13. 
Alle Oeffnungen und Zugänge der Schächte, Gesenke, Bremsberge, Brems- 
schächte, Rolllöcher und Ueberhauen unter und über Tage sind derartig abzusperren, 
daß Niemand ohne eigene Schuld in dieselben hinabstürzen kann. 
814. 
Münden solche Grubenbaue direkt in eine Förderstrecke ein, so ist die Be- 
fahrung der letzteren durch geeignete Vorrichtungen (Umbruchsort, Verschlag u. s. w.) 
sicher zu stellen. 
E 15. 
Gezähstücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstäude dürfen nur in solcher 
Entfernung von Schächten und Gesenken niedergelegt und geduldet werden, daß ein 
Hinabfallen derselben in leßtere nicht erfolgen kann. 
III. 
Förderung. 
u) In Schächten und Gesenken. 
§ 16. 
Die Förderung hat ganz besonders einer unaufhörlichen, sorgsamen Ueber- 
wachung und Beaufsichtigung zu unterliegen. 
Zu diesem Behufe sind nicht nur im Allgemeinen die zur Förderung erforder- 
lichen Maschinen und sonstigen Vorrichtungen in allen ihren Theilen tüchtig und vor- 
schriftsmäßig herzustellen und in gutem Stande zu erhalten, sondern es ist hierbei 
noch insbesondere auf diejenigen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen, welche im Laufe 
der Zeit Behufs der Abwendung von Unglücksfällen für zweckmäßig erkannt werden. 
F*E 17. 
Allen Haspelvorrichtungen, die zur Förderung benutt werden, muß eine solche 
Einrichtung gegeben werden, daß das Fördern, sowie das Abziehen und Einhängen 
der Fördergefäte ohne Gefahr für die Arbeiter erfolgen kann. 
* 18 
Insbesondere ist die Haspel in der Weise herzustellen, daß die Hängekappe 
mindestens 2 bis 3 Zoll über die Sohle der Kau= oder Hornstätte beziehentlich über
	        
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