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8 81.
Gefrorene Sprengölpräparate oder gefrorene Patronen dürfen nicht mit festen
Körpern bearbeitet und nicht zum Sprengen beuutt, deshalb auch nicht zur Verwen-
dung ausgegeben werden, sie sind deshalb vorher aufzuthauen.
g 82.
Das Aufthauen derartiger Patronen und Sprengölpräparate darf nur in Ge-
fäßen mit lauwarmem, eine Temperatur von 107 R. — 50° C. nicht erreichendem
Wasser geschehen, in welchem die Sprengstoffe mit letzterem nicht in unmittelbare Be-
rührung kommen.
(Nobel'scher Topf.)
& 83.
Um während der kalten Jahreszeit ein Gefrieren der Patronen nach deren
Ausgabe zu verhüten, sind dieselben von den betreffenden Arbeitern unter der Klei-
dung dicht am Körper zu tragen.
g 84.
Sprengölpräparate, welche sich zu zersetzen beginnen, was durch stechenden Ge-
ruch, oder au der Entwickelung rothbrauner Dämpfe zu erkennen ist, dürsen zur
Schießarbeit nicht verwendet, sondern müssen unter Aufsicht eines Grubenbeamten oder
Aufsehers in offenem Feuer im Freien verbrannt werden.
8 85.
Behältnisse, welche zur Aufbewahrung von Sprengölpräparaten gedient haben,
müssen sofort nach ihrer Entleerung im offenen Feuer im Freien unter Aufsicht ver-
brannt werden.
8 86.
Sprengölpräparate dürfen nicht gleichzeitig mit festen oder leicht explodirbaren
und feuergefährlichen Stoffen in demselben Fördergefäß transportirt oder in den
Schächten ein= oder ausgefördert werden und müssen in dem Fördergefäß in besonde-
reu verschlossenen, mit lockeren Massen (Sägespähnen, Heu, Stroh und dergl.) ausge-
fütterten Holzkästen verpackt sein.
6 87.
Die Förderung der Sprengölpräparate im Schachte darf nicht ohne Benach-
richtigung des Maschinenwärters und des Anschlägers im FI-H(orte erfolgen. Ersterer