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Wir Wilhelm
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
rc. ꝛc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zastimmung des Bundesrathé
und des Reichstages, was folzt:
K. 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:
1) jedes Kind vor dem Ablause des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern
es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden har;
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschulc, mit Ausnahme
der Sonntags= und Abemschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das
zwolfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten
fünf Jahren dle natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft
worden ist.
#5. 2. Ein Impfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärzelichem Zeugniß ohne Gefahr
für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist
nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impsung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impf-
arzt (F. 6) endgültig zu entscheiden.
5. 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (. 5) exfolglos geblieben,
so muß sie spätesteus im nächsten Jahre und, salls sic auch dann erfolglos bleibt, im
drinen Jahre wicderholt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung
durch den Impfarzt (§. 6) vorgenommen werde.
#§. 4. Ist die Impfung ohne gesehlichen Grund (88. 1, 2) unterblieben, so ist
sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu sehenden Frist nachzuholen.
8. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, späteslens am achten Tage
nach der Impfung dem impfenden Arzie vorgestellt werden.
S. 6. In slaea bt werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem
Impfarzte unterslellt w
Der Impfarzt nimm in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden