Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

— 
* 
98 
Amnestic. 
Der Vollzugsausschuß des Arbeirer= und Soldatenrats in ReußL. hat beschlossen: 
alle zur Zuständigkeit der Justiz= und Vervaltungsbehörden in Reuß j. L. gehörigen 
Untersuchungen wegen solcher Straftaten niederzuschlagen, die mit keiner schwereren 
Strafe bedroht sind als mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geld- 
strafe, allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, 
alle von Justiz= und Verwaltungsbehörden in Reuß j. L. erkannten und noch nicht 
vollstreckten Strafen nebst den rlickständigen Kosten zu erlassen, sofern die Strafe 
höchstens in Gefängnis bis zu drei Monaten, Festungshaft bis zu drei Monaten, 
Haft, Geldstrafe bis zu 9000 Mark oder in Verweis, allein oder in Verbindung 
miteinander oder mit Nebenstrafen, besteht. 
Ausgenommen von der Amnestie unter 1 und 2 sind die Straffälle des 
Wuchers, der Preistreiberel und des gewerbsmäßigen Schleichhandels. 
Die zur Ausführung der Amnestie erforderlichen Maßnahmen trifft das 
Ministerium. 
Gera, den 14. November 1918. 
Der Vollzugsausschuh 
des Arbeiter- und Solbatenrats für Reuß j. L. 
Drechsler. Beyer. 
Fü#r das Ministerium. 
Frhr. von Brandenstein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.