Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

8. Die Durchführung des Achtstundentages erfolgt in sämtlichen Betrieben 
in der Weise, daß an allen Wochentagen gleichmäßig 
im Sommer von 7 Uhr bis 3½ Uhr, 
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gearbeitet wird mit halbstündiger Mittagspause, ohne Frühstückspause. Aus 
technischen Gründen notwendig werdende Abweichungen in der Einteilung der 
Arbeitszeit können zwischen Arbeitgeber und Arbeiterausschuß vereinbart werden. 
Ueberstunden sind zu vermeiden, jedoch zu leisten, wenn sie zur Erhaltung 
der Betriebsmöglichkeit unerläßlich, ferner in Fällen, wo äuszere Umstände (Ent- 
ladung von Eisenbahnwagen usw.) diese unbedingt erfordern. In solchen Fällen 
sind die Ueberstunden mit entsprechendem Aufschlag zu bezahlen. 
. Eine Verdienstkürzung darf mit der Verkürzung der Arbeitszeit auf 
acht Stunden auf keinen Fall eintreten. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Notgesetz werden streng bestraft. 
Das Gesetz tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. 
Gera, den 28. November 1918. 
Der Arbeiter= und Soldatenrat für Reuß j. L. 
rechsler. Beyer. 
Far das Ministerium. 
Frhr. von Brandenstein.
	        
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