Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzsammlung 
für 
Reuß jüngerer Linie. 
No. 890. 
Inhalt: Notgesetz über das Versahren in Verwaltungsstrasjachen. 
  
  
Notgesetz 
vom 29. November 1918, 
über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. 
81. 
Die Vorschriften des § 1 Absatz 2 n und c des Gesetzes, das Verfahren 
in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 9. März 1903 (Gesetzsammlung Bd. XXV, 
S. 1) werden aufgehoben. 
x 2. 
Der § 2 des vorbezeichneten Gesetzes erhält folgende Fassung: 
Neben einer etwa verwirkten Einziehung darf durch Strafverfügung 
1. von den Landratsämtern, dem Stadtrat zu Gera und dem Stadt- 
gemeindevorstande zu Schleiz Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe 
und die für nicht beizutreibende Geldstrafen eintretende Haft, 
2. von den Übrigen Stadtgemeindevorständen und den in § 1 Abf. 2 
unter b aufgeführten Beamten und Vehörden Geldstrafe bis zu 60 Mark, 
3. von den Landgemeindevorständen Geldstrafe bis zu 15 Mark 
ausgesprochen werden. 
Ausgegeben am ? Dezember 1918. i
	        
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