Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzsammlung 
Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 899. 
Inhalt: Errichtung des Siedlungsamtes für Reuß i. L. 
  
Bekanntmachung. 
Gemäß § 7 des Siedlungsnotgesetzes vom 22. Dezember 1918 (Gesetz- 
sammlung S. 123) wird über die Errichtung des Siedlungsamtes für 
Reuß 1. L. folgendes bestimmt: 
1. 
Das Siedlungsamt hat seinen Sitz in Gera. Es ist dem Ministerium, 
Abteilung für das Innere, unmittelbar unterstellt. 
2. 
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, teilt dem Siedlungsamt 
die nötigen Hilfskräfte zu. 
8. 
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Geschäfte, vertritt das 
Siedlungsamt nach außen und ist für die Ausübung der ihm übertragenen 
Befugnisse verantwortlich. Die Geschäftsordnung für das Siedlungsamt wird 
besonders erlassen. 
4. 
Die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Erklärungen des Siedlungs- 
amtes bedürfen zu ihrer Gültigkeic der schriftlichen Form. Sie sind von dem 
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Beifügung des Dienststempels zu 
unterschreiben. 
Ausgegeben am 31. Jonuar 1910. 51
	        
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