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8 12.
Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht und zugelassen, so gelten
die auf ihm Genannten ohne Wahl als gewählt. Andernfalls findet die
Wahl statt.
13.
Die Wähler sind an die zugelassenen Wahlvorschläge gebunden.
14.
Auf den Beginn, Verlauf und Schluß der Wahlhandlung einschließlich
der Bestimmungen über die Stimmzettel, Umschläge, Wahlraum und Wahlurnen,
sowie auf die Feststellung der gültig abgegebenen Stimmzettel durch den Wahl-
vorstand und auf das Wahlprotokoll nach Schluß der Wahlhandlung finden die
Vorschriften der Landtagsverordnung vom 4. Jannar 1919 siungemäße An-
wendung.
15.
Gewählt sind die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden
Stimmen. Im einzelnen werden diese Stimmenzahlen nacheinander durch
1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den sich hierbei ergebenden Teilzahlen soviel
Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert, als Bewerber zu wählen sind.
Jeder Wahlvorschlag erhält soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen.
Entfällt die an letzter Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Vorschläge
zugleich, so entscheidet das Los.
Verbundene Vorschläge werden mit der Gesamtzahl der auf sie entfallenden
Stimmen als ein Vorschlag in Rechnung gestellt. Die ihm zukommenden
Sitze werden auf die einzelnen Vorschläge nach Absatz 1 verteilt.
Für die Verteilung der einem Vorschlage zugeteilten Sitze unter die einzelnen
Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Vorschlägen maßgebend.
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W 16.
Der Wahlkommissar macht das Wahlergebnis unverzüglich in ortslblicher
Weise bekannt mit dem Hinweis, daß Beschwerden gegen die Rechtsgilltigkeit
der Wahl binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche bei ihm anzubringen
sind. Ueber die Beschwerden entscheidet der Gemeinderat, Uber die binnen
14 Tagen einzulegenden weiteren Beschwerden endgültig der Bezirksrat.
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