Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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8 12. 
Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht und zugelassen, so gelten 
die auf ihm Genannten ohne Wahl als gewählt. Andernfalls findet die 
Wahl statt. 
13. 
Die Wähler sind an die zugelassenen Wahlvorschläge gebunden. 
14. 
Auf den Beginn, Verlauf und Schluß der Wahlhandlung einschließlich 
der Bestimmungen über die Stimmzettel, Umschläge, Wahlraum und Wahlurnen, 
sowie auf die Feststellung der gültig abgegebenen Stimmzettel durch den Wahl- 
vorstand und auf das Wahlprotokoll nach Schluß der Wahlhandlung finden die 
Vorschriften der Landtagsverordnung vom 4. Jannar 1919 siungemäße An- 
wendung. 
15. 
Gewählt sind die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden 
Stimmen. Im einzelnen werden diese Stimmenzahlen nacheinander durch 
1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den sich hierbei ergebenden Teilzahlen soviel 
Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert, als Bewerber zu wählen sind. 
Jeder Wahlvorschlag erhält soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. 
Entfällt die an letzter Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Vorschläge 
zugleich, so entscheidet das Los. 
Verbundene Vorschläge werden mit der Gesamtzahl der auf sie entfallenden 
Stimmen als ein Vorschlag in Rechnung gestellt. Die ihm zukommenden 
Sitze werden auf die einzelnen Vorschläge nach Absatz 1 verteilt. 
Für die Verteilung der einem Vorschlage zugeteilten Sitze unter die einzelnen 
Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Vorschlägen maßgebend. 
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W 16. 
Der Wahlkommissar macht das Wahlergebnis unverzüglich in ortslblicher 
Weise bekannt mit dem Hinweis, daß Beschwerden gegen die Rechtsgilltigkeit 
der Wahl binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche bei ihm anzubringen 
sind. Ueber die Beschwerden entscheidet der Gemeinderat, Uber die binnen 
14 Tagen einzulegenden weiteren Beschwerden endgültig der Bezirksrat. 
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