Gesetzsammlung
Reuß jüngerer Linie.
Ko. 914.
Inhalt: Verfügung, betressend Ordnung der Prüfung für die endgültige Anstellung der Volksschullehrer.
Verfügung
vom 4. April 1919,
betreffend Ordnung der Prüfung für die endgültige Anstellung der Volks-
schullehrer.
8 1.
Die Befähigung zur endgültigen Anstellung im Volksschuldienste wird durch
eine Prilfung in der Schule festgestellt, an welcher der Lehrer beschäftigt ist.
§ 2.
Die Prüfung wird durch einen für jeden Schulaufsichtsbezirk besonders zu
bildenden Prüfungsausschuß vorgenommen. Dieser setzt sich zusammen
aus dem Regierungskommissar als vollberechtigtem Mitglied des Ausschusses,
. aus dem zuständigen Bezirksschulinspektor als Vorsitzendem,
aus zwei Mitgliedern, die im Volksschul= oder Seminardienst stehen und
von der oberen Schulbehörde auf zwei Jahre berufen werden, und
. aus zwei Mitgliedern, die auf den amtlichen Bezirkslehrerkonferenzen von
der Lehrerschaft des Bezirks in geheimer Wahl gleichfalls auf zwei Jahre
gewählt werden.
Von den unter Nr. 3 und 4 genannten je zwei Mitgliedern soll der Regel
nach immer nur je eins tätig sein. Es ist dabei je nach der Dauer der Prüfung
und der Lage der zu besuchenden Schulen zu wechseln.
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Ausgegeben am 9. April 1919. *