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geprüft; bei unzureichenden Ergebnissen ist nach dem Ermessen des Ausschusses die
Prüfung auf die Methode weiterer Unterrichtsfächer auszudehnen.
8 10.
Ueber den Verlauf der Prüfung wird eine schriftliche Verhandlung geführt.
Die Teilergebnisse werden unter Anwendung der Urteile „sehr „gut“, gut“, genügend“,
„nicht genügend“ festgestellt.
Das Bestehen der Prüfung ist von dem Gesamtergebnis abhängig zu machen,
wobei auf den Ausfall der praktischen Prllfung besonderes Gewicht zu legen ist.
Eine Zusammenfassung der Einzelurteile in ein Gesamturteil findet nicht statt.
Es ist nur ein Beschluß darüber zu fassen, ob die Prlifung für „bestanden“ oder
„nicht bestanden“ zu erklären ist. Dieser Beschluß ist dem Lehrer sofort nach Abschluß
des Pringeneshne zu eröffnen.
Die Verhandlungsniederschrift ist durch den Vorsitzenden und die lbrigen
Mitglieder des Ausschusses zu unterzeichnen und zu den Prllfungsakten zu nehmen.
Auf Grund der bestandenen Prllfung erhält der Bewerber ein Zeugnis nach
dem anliegenden Muster B. Er soll berechtigt sein, sich Einzelurteile zu erbitten;
in diesem Falle kann dem Zeugnisse eine Anlage beigegeben werden, welche die in
den einzelnen Prüfungsgegenständen erteilten Urteile enthält.
Prllfungsgebühren werden nicht erhoben.
8 11.
Die Prüfung darf einmal, und zwar frilhestens nach Ablauf eines Jahres,
wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur ausnahmsweise mit besonderer
Genehmigung der Landesregierung statthaft.
8 12.
Lehrerinnen, einschließlich seminaristisch gebildeter Lehrerinnen an höheren
Schulen, die noch nicht fest angestellt sind, werden nach denselben Bedingungen und
Vorschriften geprüft.
Vorstehende Prilfungsordnung tritt unter Aufhebung der Ministerialverfilgung
vom 5. Dezember 1903, betreffend die Prülfung der Volksschullehrer vor der ersten
definitiven Anstellung, mit dem 1. April 1919 in Kraft.
Ingleichen werden die Ministerialverfllgung von demselben Tage, betreffend
die Prlfung der Lehrer an den oberen Klassen der Mittelschulen und der Rektoren,