§ 2.
Einkommensteuerpflichtige, welchen eine Steuerermäßigung nach § 20 des
Einkommensteuergesetzes gewährt wird, bleiben von der Erhebung des Steuer-
zuschlages befreit.
§5 3.
Der staatliche Steuerzuschlag hat bei der Bemessung der prozentualen
Zuschläge der Gemeinden zur Einkommensteuer außer Betracht zu bleiben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrilckung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 4. April 1916.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
— Elise.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.