Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzlammlung 
für das 
Fürsteutum Reuß jüngerer Linie. 
No. 866. 
Inhalt: Landesherrliche Nachtragsverordnung zur Ausführunn des Bürgerlichen Gesetbuchs und jeiner 
gesete. 
  
Landesherrliche Nachtragsverordnung 
vom 23. Februar 1918. 
Wir heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Goltes Gnaden l#ungerer ginie regierender Fürst Reuh, Graf und Herr von Planen, 
Herr zu Grei), Kranichseld, Grra, Schleiz und Tobenstein etr. elc. 
verordnen in Abänderung Unserer Verordnungen vom v. November 1890 zur 
Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze 
(Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 245) was folgt: 
§5 18 der vorerwähnten Verordnung erhält nachstehende Fassung: 
Der Notar soll ein vor ihm errichtetes Testament innerhalb 
einer Woche an das zuständige Amtsgericht abliefern. Geschieht dies 
persönlich, so genügt die Aufnahme einer Niederschrift über die Ab- 
lieferung des Testamentes durch einen Richter oder Gerichtsschreiberei- 
beamten, andernfalls (bei Uebersendung durch die Post, einen Boten usw.) 
ist ein vom Notar vollzogenes, an das Gericht gerichtetes Begleitschreiben 
beizufügen, das den ausdriscklichen Antrag auf Annahme des Testamentes 
zur gerichtlichen Verwahrung enthält. 
Die gleiche Pflicht liegt dem Notar ob, wenn ein Erbvertrag 
vor ihm errichtet worden ist, sofern nicht die Parteien etwas anderes 
bestimmt haben. 
Ausgegeben am u. März 1918. lo
	        
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