Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Die Gebilhren fließen dem S. D. U. V. zu und sind von diesem selbst 
einzuziehen. 
8 11. 
Die Bedingungen, unter denen die in § 1 gedachte Aussicht des S. D. U. V. 
Übertragen wird und die bei dieser Aufsicht zu beobachtenden weiteren Vorschriften 
sind in einer Dienstordnung niedergelegt, die vom Fürstlichen Ministerium, 
Abteilung für das Innere, genehmigt ist. 
8 12. 
Hinsichtlich der in den Grenzen gegenwärtiger Verordnung sich bewegenden 
Dienstgeschäfte unterstehen die Geschäftsstelle Gera des S. D. ü. V. sowie die 
zum Dienst in derselben zugelassenen Ingenieure des S. D. ü. V. der Aufsicht 
des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für das Innere. 
Die erteilten Ermächtigungen sind widerruflich. 
Gera, den 30. März 1918. 
Färstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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