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Gesetzsammlung
fl das.
Fürstentum RNeuß jüngerer Linie.
W.. 868.
Inhalt: Geseb, betressend die Tagegelder, die Nachinelder und die Wenegebühren der Jivilstaatodiener.
* Gesetz
vom 8. Mai 1918,
betreffend die Tagegelder, die Nachtgelbder und die Wegegebühren der
Zioilftaatsdiener.
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Jungerer Linie regierender Kürst Reuß, Graf und Herr von
Plauen, Derr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ett. eit.
verordnen unter Zustimmung des Landtags in Abweichung von den Vorschriften
der §§ 4, 6 und 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. März 1907, betreffend die
Reisekosten der Zivilstaatsdiener, was folgt:
8 1.
Für die Dauer der laufenden Finanzperiode tritt eine Erhöhung der
Tagegeldersätze und der Nachtgeldersätze der Beamten um 50 vom Hundert ein.
8 2.
Die Gewährung der erhöhten Sätze findet nur bei Dienstreisen von
mindestens sechsstlindiger Dauer statt, während bei Dienstreisen von kürzerer
Dauer die Beamten der 1. bis 6. Tagegelderklasse lediglich die bisherigen Sätze,
und zwar zur Hälfte G# 5 des angezogenen Gesetzes), die Beamten der 7. und
3. Tagegelderklasse aber die erhöhten Sätze zur Hälfte zu empfangen haben.
Ausgegeben am 15. Mai 1918. 1