Gesetzlammlung
für das
Furstentum Reuf jüngerer Linie
Er. 869.
h alt: Geseb, betrelend die Ergänzung des Einlammenstuergesere vom 15. Dult— 100.
Gesetz
vom 10. Mai 1918,
betreffend die Ergänzung des Elnkommenstenergesetzes
vom 15. Juli 1909.
Wu#r heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gotles Gnaden Jüngerer Kinie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von
Mauen, Herr zu Grei), Aranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein etr. vtc.
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
§ 1.
Abweichend von den Vorschriften des Einkommenstenergesetzes erfolgt die
Veranlagung des gesamten Einkommens einer physischen Person nach dem Er-
gebnisse des dem Steuerjahre vorangegangenen Kalender= oder Geschäftsjahres,
wenn ihr in diesem Jahre während des gegenwärtigen Krieges aus
gewerblicher Tätigkeit oder aus gewinnbringender Beschäftigung oder als stillem
Gesellschafter oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beträge
zugeflossen sind, die bei der Veranlagung nicht zur Anrechnung gelangen, weil
die Einkommensquelle vor Beginn des Stenerjahres weggefallen ist oder sich
wesentlich geändert hat. Auch Einkliufte aus einer einmaligen Tätigkeit sind
hierbei in Aurechnung zu bringen.
Ausgegeben om 15. Mai 1918. iv