Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzlammlung 
für das 
Furstentum Reuf jüngerer Linie 
Er. 869. 
h alt: Geseb, betrelend die Ergänzung des Einlammenstuergesere vom 15. Dult— 100. 
Gesetz 
vom 10. Mai 1918, 
betreffend die Ergänzung des Elnkommenstenergesetzes 
vom 15. Juli 1909. 
  
  
Wu#r heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gotles Gnaden Jüngerer Kinie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von 
Mauen, Herr zu Grei), Aranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein etr. vtc. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
§ 1. 
Abweichend von den Vorschriften des Einkommenstenergesetzes erfolgt die 
Veranlagung des gesamten Einkommens einer physischen Person nach dem Er- 
gebnisse des dem Steuerjahre vorangegangenen Kalender= oder Geschäftsjahres, 
wenn ihr in diesem Jahre während des gegenwärtigen Krieges aus 
gewerblicher Tätigkeit oder aus gewinnbringender Beschäftigung oder als stillem 
Gesellschafter oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beträge 
zugeflossen sind, die bei der Veranlagung nicht zur Anrechnung gelangen, weil 
die Einkommensquelle vor Beginn des Stenerjahres weggefallen ist oder sich 
wesentlich geändert hat. Auch Einkliufte aus einer einmaligen Tätigkeit sind 
hierbei in Aurechnung zu bringen. 
Ausgegeben om 15. Mai 1918. iv
	        
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