Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzlammlung 
für das 
Fürsteutum Reuß jüngerer Linic. 
Nr. 870. 
Inhalt: Gelet, betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur Einlommensteuer. 
Gesetz 
vom 11. Mai 1918, 
betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur Einkommenstener. 
Wur Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Goltes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürsl Beusß, Graf und Herr von Miauen, 
Herr zu Greh, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Tobenslein elr. rtr. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Ur die Zeit vom 1. April 1918 bis 31. März 1919 wird von den 
Einkommensteuerpflichtigen mit einem Einkommen von mehr als 3000 “ ein 
Steuerzuschlag erhoben. 
Dieser beträgt in den Steuerstufen 
von mehr als 3000 4 bis 6000 .4 5 Prozent 
6000 „ „ 12000 „ 10 „ 
18000 „ 15 „ 
24000 „ 20 „ 
30000 „ 25 „ 
  
  
14 *“ 1 
» » » 12000 „ „ 
„ „ „ 18000, 
„ 21000 „ 
“ * - « 
„ „ „ 30000 „ „ 36000 „ 30 „ 
„ „ „ 36000 „ „ 12000 „ 35 „ 
„ „ „ 42000,„ „ 18000 „ 10 „ 
Ausgegeben am 15. Mai 1918.
	        
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