83.
Zum Zwecke der Vertretung und Verwaltung jedes Bezirksverbandes
wird je ein Bezirkstag und Bezirksrat gewählt.
84.
Der Bezirkstag besteht aus dem Bezirksausschuß, der sich durch Zuwahlen
aus den Kreisen des Handels und der Industrie, des Mittelstandes, der Land-
wirte und der Arbeiter erweitert. Ein Vorschlagsrecht der entsprechenden
Berufsvertretungen ist vorzusehen.
* 5.
Der Bezirksrat wird vom Bezirksausschuß aus den Mitgliedern des
Bezirkstages gewählt. Er besteht aus mindestens 6, höchstens 11 Mitgliedern
unter dem Vorsitz des Landrats bezw. seines von der Aufsichtsbehörde bestimmten
Stellvertreters. Der Vorsitzende hat die Versammlungen zu leiten und vorzu-
bereiten, sowie die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu führen.
86.
Jedes Mitglied des Bezirksrates bezw. Bezirkstages hat eine Stimme;
auch der Landrat und sein Stellvertreter haben Stimmrecht in den Ver-
sammlungen der Verbandsbehörden.
5 7.
Die Bezirksverbände sind berechtigt, Naturalleistungen anzuordnen, Ge-
bühren, Beiträge, indirekte und direkte Steuern zu erheben.
Die direkten Steuern werden erhoben in Form von Zuschlägen zu den
vom Staate erhobenen Steuern; steuerpflichtig sind die Verbandsmitglieder.
Das Nähere bestimmt die Verbandssatzung nach den vom Fürstlichen
Ministerium, Abteilung für das Innere, aufzustellenden Grundsätzen.
58.
Die Bezirksverbände sind befugt, allgemeine Anordnungen mit Gesetzeskraft
zu erlassen, soweit Reichs= und Landesgesetze nicht entgegenstehen.
5 9.
Der Landrat bezw. sein Stellvertreter hat Beschlüsse des Bezirksrats,
welche dessen Befugnisse überschreiten oder die Gesetze oder das Gemeinwohl oder
das Verbandsinteresse verletzen, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.