Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

83. 
Zum Zwecke der Vertretung und Verwaltung jedes Bezirksverbandes 
wird je ein Bezirkstag und Bezirksrat gewählt. 
84. 
Der Bezirkstag besteht aus dem Bezirksausschuß, der sich durch Zuwahlen 
aus den Kreisen des Handels und der Industrie, des Mittelstandes, der Land- 
wirte und der Arbeiter erweitert. Ein Vorschlagsrecht der entsprechenden 
Berufsvertretungen ist vorzusehen. 
* 5. 
Der Bezirksrat wird vom Bezirksausschuß aus den Mitgliedern des 
Bezirkstages gewählt. Er besteht aus mindestens 6, höchstens 11 Mitgliedern 
unter dem Vorsitz des Landrats bezw. seines von der Aufsichtsbehörde bestimmten 
Stellvertreters. Der Vorsitzende hat die Versammlungen zu leiten und vorzu- 
bereiten, sowie die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu führen. 
86. 
Jedes Mitglied des Bezirksrates bezw. Bezirkstages hat eine Stimme; 
auch der Landrat und sein Stellvertreter haben Stimmrecht in den Ver- 
sammlungen der Verbandsbehörden. 
5 7. 
Die Bezirksverbände sind berechtigt, Naturalleistungen anzuordnen, Ge- 
bühren, Beiträge, indirekte und direkte Steuern zu erheben. 
Die direkten Steuern werden erhoben in Form von Zuschlägen zu den 
vom Staate erhobenen Steuern; steuerpflichtig sind die Verbandsmitglieder. 
Das Nähere bestimmt die Verbandssatzung nach den vom Fürstlichen 
Ministerium, Abteilung für das Innere, aufzustellenden Grundsätzen. 
58. 
Die Bezirksverbände sind befugt, allgemeine Anordnungen mit Gesetzeskraft 
zu erlassen, soweit Reichs= und Landesgesetze nicht entgegenstehen. 
5 9. 
Der Landrat bezw. sein Stellvertreter hat Beschlüsse des Bezirksrats, 
welche dessen Befugnisse überschreiten oder die Gesetze oder das Gemeinwohl oder 
das Verbandsinteresse verletzen, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
	        
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