digen Bezirksausschusses mit der Maßgabe, daß das vorhandene Vermögen bezw.
die vorhandenen Verbindlichkeiten den Bezirken verbleiben, welche auch die ge-
troffenen Einrichtungen zu erhalten, die Üübernommenen Aufgaben und Ver-
pflichtungen in gleicher Weise zu erfüllen haben. Die erlassenen Bezirksgesetze
können in Kraft bleiben.
Solange dabei zur Erhaltung der getroffenen Einrichtungen, zur weiteren
Erfüllung der übernommenen Aufgaben und Verpflichtungen oder zur Tilgung
der von den Bezirksverbänden aufgenommenen Schulden die weitere Erhebung
von Gebühren, Beiträgen, indirekten und direkten Steuern erforderlich ist, können
die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der einzelnen Verbands-
satzungen über den 31. März 1920 bezw. über die bei gesetzlicher Verlängerung
der Gültigkeit dieses Gesetzes bestimmte Geltungsdauer hinaus in Kraft belassen
werden. An Stelle des Bezirksrates und des Bezirkstages tritt dann der zu-
ständige Bezirksausschuß als beschließende, der Vorstand des zuständigen Land-
ratsamtes als ausführende Behörde.
§ 14.
Alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen treten außer Kraft, so=
lange und soweit die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verbandssatzungen sich
in Geltung befinden.
Im übrigen werden die den bestehenden Behörden gesetzlich oder ver-
fassungsmäßig zustehenden Befugnisse und Pflichten durch den Abschnitt I dieses
Gesetzes nicht berührt.
In allen Streit= und Zweifelsfragen über die Zuständigkeit der Behörden,
übbter die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen und über die nach § 11 vorge-
sehene Anwendbarkeit der Gemeindeordnung entscheidet das Gesamtministerium
endgülltig.
Abschnitt II.
An Stelle der Bezirksausschüsse treten die Bezirkstage oder Bezirksräte,
soweit ihnen die den Bezirksausschussen obliegenden Aufgaben übertragen werden.
Die Uebertragung geschieht durch Beschluß der Bezirksausschüsse, welcher der Be-
stätigung des Fllrstlichen Ministeriums, Abteilung für das Innere, bedarf. In
allen Streit= und Zweifelsfragen über die Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit der
Uebertragung entscheidet das Fürstliche Gesamtministerium endgültig.