lil. Fanggeräte.
80.
Die Anlegung neuer Fischwehre, Fischzäune und damit verbundener Selbst-
fänge (Schwedriche u. dgl.) ist außer in dem Falle einer bestehenden Berechtigung
(siehe jedoch §§ 15, 16 des Gesetzes) verboten.
Das Ministerium ist ermächtigt, ausnahmsweise und unter den nötigen
Maßregeln zur Ueberwachung die Anlage von Fischwehren und Selbstfängen bis
zur Hälfte der Gewässerbreite behufs Gewinnung von Laich und Brut zu Zucht-
zwecken zu gestatten.
8 10.
Bei Fanggeräten jeder Art und Benennung, insbesondere Netzen, Ge-
flechten, Körben, Reusen, sowie Fanggeräten aus Holzstäben oder Latten müssen
die Oeffnungen (Maschen in nassem Zustande an jeder Seite von Mitte Knoten
bis Mitte Knoten gemessen) mindestens 2,5 cm weit sein, Abweichungen bei ein-
zelnen Oeffnungen bis zu 0,5 cm sind nicht zu beanstanden.
Die Vorschrift in Abs. 1 gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den hinteren
Sackteil von Zugnetzen und flr Netze, Reusen und Körbe zum Fang von Aalen,
Stichlingen, Setzlingen und Köderfischen.
Das Ministerium kann jedoch auch hier eine bestimmte Maschenweite vor-
schreiben; es kann in einzelnen Fällen weitere Ausnahmen von den Beschränkungen
des Abs. 1 zulassen.
5 11.
Die Anwendung von Fanggeräten, die geeignet sind, die Fische zu ver-
wunden, ist verboten. Hierher gehören insbesondere Fallen mit Schlagfedern,
Gabeln, Speere, Stecheisen, Stangen, Keulen über Eis, Schlingen, Aalharken,
Schußwaffen.
Der Gebrauch von Angelhaken (außer Aalharken) fällt nicht unter dieses
Verbot. Doch kann das Landratsamt die Anwendung von Legeangeln für be-
stimmte Gewässer verbieten oder einschränken.
Verboten ist weiter der Gebrauch von Fackeln und sonstigen Beleuchtungs-
mitteln beim Fischen.
as Ministerium kann für bestimmte Personen Ausnahmen von diesen
Verboten zulassen.
Verboten ist endlich die Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe
(giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel usw.).