unbescholtene Personen als Fischereiaufseher bestellen. Sie sind auf Antrag
von der Aufsichtsbehörde zu verpflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen.
Die verpflichteten Fischereiaufseher sind im Bereiche ihres Wirkungskreises
in Angelegenheiten des Fischereischutzes den Polizeibeamten gleich zu achten und
innerhalb ihres Wirkungskreises Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
Sie und dic zur unmittelbaren Aufsicht der Fischerei bestimmten Beamten
sind, um eine strafbare Handlung zu verhüten, befugt, jederzeit die beim Fisch-
fang gebrauchten Fanggcräte sowie die Fischbehälter zu untersuchen. Sie dülrfen
in Ausübung einer Amtspflicht auch ohne Erlaubnis des Eigentümers fremde
Grundstücke betreten.
Die Aufsichtsbehörden haben der Ueberwachung der gesetlichen Vorschriften
besondere Sorgfalt zuzuwenden, insbesondere die für die unmittelbare Aussicht
über die Fischerei zuständigen Beamten zu häufigen Revisionen der Fischer und
der von ihnen benutzten Fanggeräte, des Fischhandels, der Schutzgitter vor
Turbinenanlagen, des richtigen Abstellens der ständigen Fangvorrichtungen
während der Schonzeiten, anzuhalten.
Die Landratsämter haben über die Fischereiberechtigungen in ihrem Bezirk
ein Fischkataster anzulegen und zu führen. In dieses sind aufzunehmen: Gewässer,
Grenzen der Fischereiberechtigungen, vorhandene Fischpässe, Wehre, Schleusen,
Dämme oder andere Wasserwerke, Rechte auf ständige Fangvorrichtungen, Ufer-
betretungsrechte, bestellte Aufseher, vorkommende Fischarten, mutmaßlicher Fisch=
ertrag, zulässige Höchstzahl der gleichzeitig geltenden Fischkarten, beobachtete
Fischkrankheiten, Verpflichtungen zum Einsetzen von Nachzucht, Pachtbedingungen,
sowie sonstige Angaben, die sich auf die betreffende Fischerei beziehen.
Die Fischereiberechtigten bezw. Pächter haben die erforderlichen Auskülnfte
zu geben.
§ 18.
Wer beim Fischfang oder gleich nachher von einem Fischereiberechtigten
oder einem Aufseher oder einem Polizeibeamten angerufen wird, hat dem Rufe
Folge zu leisten und nicht her von der Stelle zu weichen, als bis er aus-
drülcklich dazu ermächtigt wir
An einem Gilchnenmner oder in seiner Nähe darf außerhalb der Wege
niemand Fischereigeräte mit sich führen, es sei denn, daß er in dem Gewässer zum
Fischen berechtigt ist oder sich auf dem Wege zu einem solchen Gewässer befindet.