Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

V2 
6 33. 
Fortsehng. Wenn gegen einen Notar in seiner Eigenschaft als Rechtsamwalt das 
ehrengerichtliche Verfahren auf Grund der §§ 62 ff. der Rechtsanwaltsordnung 
vom 1. Juli 1878 eingeleitet worden ist, so kann das Dioziplinarverfahren gegen 
den Notar bis zur Beendigung des ehrengerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. 
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Vorlänfige Vorläufige Amtsenthebung tritt in denjenigen Fällen ein, in denen eine 
DAmts, vorläufige Dienstenthebung eines Staatsbeamten nach den Vorschriften der 
enthebung. 
§ 03—95 und p0 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 9. Oktober 1891 
eintreten kann oder eintritt. 
XI. Beendigung des Notariats. 
8 35. 
Beendigung Das Amt des Notars wird außer durch den Tod beendet: 
—iims- 1. durch rechtskräftiges strafgerichtliches Urtheil, welches nach den Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuches die Unfähigkeit zur Bekleidung 
des Notariats zur Folge hat; 
2. durch rechtskräftige auf Entfernung aus dem Amte lautende 
Entscheidung im Dioziplinarverfahren: 
3. durch rechtskräftige ehrengerichtliche auf Ausschluß ans der Rechts- 
amvaltschaft lautende Entscheidung: 
4. durch Uebernahme eines besoldeten Staatsamts: 
5. durch Verzicht; 
6. durch Entmündigung; 
7. durch Enthebung vom Amte — § 36 —. 
* 36. 
Die Euthebung vom Amte kann durch das Fürstliche Ministerium ver- 
enthebung. fügt werden: 
1. wenn der Notar nicht binnen 3 Monaten vom Tage der Ernennung 
ab seine Geschäftsthätigkeit beginnt; 
2. wenn der Notar seine ordentliche Geschäftsstelle an seinem Amts- 
sitze aufgegeben hat;
	        
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