Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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§ M. 
Die Empfangsberechtigung ist nachgewiesen, wenn sie sich ergiebt: 
1. aus der Hinterlegungserklärung; 
2. aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder aus einer 
Anordnung, Amveisung oder sonstigen Verfügung der für die 
Rechtsangelegenheit, in der die Hinterlegung erfolgt ist, zuständigen 
Behörde; 
3. aus der übereinstimmenden Erklärung sämmtlicher, der Hinter- 
legungsstelle bekannten Betheiligten. 
Ist das Recht des Gläubigers zum Empfange des von dem Schuldner 
hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig 
gemacht, so ist zu dem Nachweise der Empfangsberechtigung die Einwilligung 
des Schuldners erforderlich. 
In den Fällen des § 382 und des § 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs kann der Hinterleger den Beweis seiner Empfangsberechtigung durch 
den Nachweis erbringen, daß das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten 
Gegenstand erloschen und nicht mehr als ein Jahr seit diesem Zeitpunkte ver- 
strichen ist. Diese Vorschrift findet in den Fällen der §§ 117 Absatz 2, 120, 
121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
venvaltung vom 24. März 1397 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß an die Stelle des Hinterlegers derjenige tritt, welcher zur Zeit des Zuschlags 
Eigenthümer des Grundstücks war. 
Der Nachweis einer Rechtsnachfolge oder eines Vertretungsverhältnisses 
ist bei der Erbfolge durch einen Erbschein, im Uebrigen durch üffentliche oder 
öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. 
Thatsachen, die bei der Hinterlegungsstelle offenkundig sind, bedürfen eines 
Nachweises nicht. 
Die Hinterlegungsstelle entscheidet nach ihrer freien Ueberzeugung, ob den 
Vorschriften in Absatz 1—4 genüht ist. 
Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Entscheidung oder Verfügung 
von einem Gericht erlassen, so ist dessen Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle 
nicht zu prüfen. 
8 35. 
Ist der Anspruch des Empfangsberechtigten auf Zurückgabe gepfändet, so 
findet dieselbe nicht statt, so lange die Pfändung nicht aufgehoben ist.
	        
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