Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Hin Ausilbung der elterlichen Gewalt durch den Vater oder die 
Mutter in Gemäßheit des 8 1667 Absatz 2 Satz 4 oder des 
§* 1686 des Bürgerlichen Gesesbuchs; 
. in Fideikommiß= oder Stiftungssachen auf Ersuchen oder Anordnung 
der Aufsichtsbehörde oder auf Grund einer Vorschrift des Stiftungs- 
geschäfts. 
Der Erlaß des Aufgebots kann in diesen Fällen beantragt werden nach 
dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Ende des Monats, in welchem die 
Vormundschaft oder die Pflegschaft, die elterliche Gewalt oder die Zugehörigkeit 
des Gegenstandes zum Familienfideikommiß oder Stiftungsvermügen aufgehört hat. 
r!- 
Für das Aufgebotsverfahren ist das als Hinterlegungsstelle bestimmte 
Amtsgericht, in Ansehung der bei dem Landgericht erfolgten Hinterlegungen das 
Amtogericht Gera zuständig. 
§ 77. 
Der Antrag auf Erlaß des Aufgebotes ist von der Hinterlegungsstelle zu 
stellen; dem Antrage ist die Hinterlegungserklärung in Urschrift oder Abschrift 
beizufügen. 
8 18. 
Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen: 
I. bei Geld, daß die Ausschließung der Betheiligten mit ihren An- 
sprüchen gegen den Fiskus erfolgen werde; 
2. bei sonstigen Gegenständen, daß die Ausschließung der Betheiligten 
mit ihren Ansprüchen gegen den Fiskus und mit ihren Rechten an 
den Gegenständen erfolgen werde. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Einrückung in den 
Reichsanzeiger ist nicht erforderlich; die Aufgebotsfrist — § 950 der Civil-Prozeß- 
Ordnung — länft von der ersten Einrückung in das Amts= und Verordnungs- 
blatt — § 204 der Civil-Prozeß-Ordnung —. 
8 49. 
Mit der Verkündung des Ausschlußurtheils erlöschen die Ansprüche der 
Betheiligten an den Fiokus bezw. an den Gegenständen und es erlangt die 
Staatskasse die freie Verfügung über die Gegenstände.
	        
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