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Hin Ausilbung der elterlichen Gewalt durch den Vater oder die
Mutter in Gemäßheit des 8 1667 Absatz 2 Satz 4 oder des
§* 1686 des Bürgerlichen Gesesbuchs;
. in Fideikommiß= oder Stiftungssachen auf Ersuchen oder Anordnung
der Aufsichtsbehörde oder auf Grund einer Vorschrift des Stiftungs-
geschäfts.
Der Erlaß des Aufgebots kann in diesen Fällen beantragt werden nach
dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Ende des Monats, in welchem die
Vormundschaft oder die Pflegschaft, die elterliche Gewalt oder die Zugehörigkeit
des Gegenstandes zum Familienfideikommiß oder Stiftungsvermügen aufgehört hat.
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Für das Aufgebotsverfahren ist das als Hinterlegungsstelle bestimmte
Amtsgericht, in Ansehung der bei dem Landgericht erfolgten Hinterlegungen das
Amtogericht Gera zuständig.
§ 77.
Der Antrag auf Erlaß des Aufgebotes ist von der Hinterlegungsstelle zu
stellen; dem Antrage ist die Hinterlegungserklärung in Urschrift oder Abschrift
beizufügen.
8 18.
Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen:
I. bei Geld, daß die Ausschließung der Betheiligten mit ihren An-
sprüchen gegen den Fiskus erfolgen werde;
2. bei sonstigen Gegenständen, daß die Ausschließung der Betheiligten
mit ihren Ansprüchen gegen den Fiskus und mit ihren Rechten an
den Gegenständen erfolgen werde.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Einrückung in den
Reichsanzeiger ist nicht erforderlich; die Aufgebotsfrist — § 950 der Civil-Prozeß-
Ordnung — länft von der ersten Einrückung in das Amts= und Verordnungs-
blatt — § 204 der Civil-Prozeß-Ordnung —.
8 49.
Mit der Verkündung des Ausschlußurtheils erlöschen die Ansprüche der
Betheiligten an den Fiokus bezw. an den Gegenständen und es erlangt die
Staatskasse die freie Verfügung über die Gegenstände.