Rechtshülsc.
Zmückbehal.
wegen Kosten.
Beitreibung.
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Der Ansatz erfolgt bei dem Gerichte der Instanz, in welcher die Gebühren
und Auslagen entstanden sind.
8 14.
Für die Erledigung des Ersuchens in einer Angelegenheit, welche bei einem
Gerichte des Fürstenthums nicht anhängig ist und welche nicht vom deutschen
Gerichtskostengesetze getroffen wird, sind außer den baaren Auslagen zu erheben:
1. wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere
Gebühren bestimmt sind, diese Gebühren;
.wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schrift-
stücks ersucht ist, drei Zehntheile der Gebühr des § 34, jedoch
nicht über 10 Mark;
in allen anderen Fällen fünf Zehntheile der envähnten Gebühr,
jedoch nicht über 20 Mark.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit
verbürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Fürstliche
Ministerium, Abtheilung für die Justiz.
1
§ 15.
Die Aucohändigung von Ausfertigungen und Abschriften (Auszügen), sowie
die Rückgabe der aus Anlaß einer gebührenpflichtigen Amtshandlung an das
Gericht gelangten Urkunden kann von vorgängiger Zahlung der Kosten nach dem
Ermessen des Gerichts abhängig gemacht werden.
Ueber Erinnerungen gegen eine gerichtliche Anordnung dieser Art wird im
Aufsichtswege entschieden.
* 16.
Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten erfolgt nach Maßgabe
des Gesetzes über die Zwangovollstreckung im Verwaltungswege.
817.
Jede Kostenforderung giebt einen Titel zur Hypothek auf die Gegenstände
des unbeweglichen Vermögens des Schuldners; auf Grund derselben erfolgt die Ein-
tragung einer Sicherungs-Hypothek im Grundbuche, nachdem eine Aufforderung
zur Zahlung des Schuldbetrages innerhalb zwei Wochen erfolglos gewesen ist.
Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens
ist wegen einer Gerichtskostenforderung gegen den ersten Schuldner derselben nur
mit Genehmigung des JFürstlichen Ministeriums zulässig.