Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Rechtshülsc. 
Zmückbehal. 
wegen Kosten. 
Beitreibung. 
140 
Der Ansatz erfolgt bei dem Gerichte der Instanz, in welcher die Gebühren 
und Auslagen entstanden sind. 
8 14. 
Für die Erledigung des Ersuchens in einer Angelegenheit, welche bei einem 
Gerichte des Fürstenthums nicht anhängig ist und welche nicht vom deutschen 
Gerichtskostengesetze getroffen wird, sind außer den baaren Auslagen zu erheben: 
1. wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere 
Gebühren bestimmt sind, diese Gebühren; 
.wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schrift- 
stücks ersucht ist, drei Zehntheile der Gebühr des § 34, jedoch 
nicht über 10 Mark; 
in allen anderen Fällen fünf Zehntheile der envähnten Gebühr, 
jedoch nicht über 20 Mark. 
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit 
verbürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Fürstliche 
Ministerium, Abtheilung für die Justiz. 
1 
§ 15. 
Die Aucohändigung von Ausfertigungen und Abschriften (Auszügen), sowie 
die Rückgabe der aus Anlaß einer gebührenpflichtigen Amtshandlung an das 
Gericht gelangten Urkunden kann von vorgängiger Zahlung der Kosten nach dem 
Ermessen des Gerichts abhängig gemacht werden. 
Ueber Erinnerungen gegen eine gerichtliche Anordnung dieser Art wird im 
Aufsichtswege entschieden. 
* 16. 
Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten erfolgt nach Maßgabe 
des Gesetzes über die Zwangovollstreckung im Verwaltungswege. 
817. 
Jede Kostenforderung giebt einen Titel zur Hypothek auf die Gegenstände 
des unbeweglichen Vermögens des Schuldners; auf Grund derselben erfolgt die Ein- 
tragung einer Sicherungs-Hypothek im Grundbuche, nachdem eine Aufforderung 
zur Zahlung des Schuldbetrages innerhalb zwei Wochen erfolglos gewesen ist. 
Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens 
ist wegen einer Gerichtskostenforderung gegen den ersten Schuldner derselben nur 
mit Genehmigung des JFürstlichen Ministeriums zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.