Vorlãusige
Vormund-
Gebühren.
184
bei einem Werthgegenstande über 300 bis 400 M.
„ « « « «-00«4«
« » « „ 700 „ 1000 „ 5 „
7“. 7 „ „ 1000 „ 1500 „ 7 „
1500 „ 2500 „ 10 „
„ „ „ „ 2500 „ 3500 „ 14 „
„ „ „ „ 3500 „ 5000 „ 20 „
und von weiteren je 5000 M. noch 5 M.
Fällig wird die in Absatz 1 bestimmte Gebühr bei Beendigung der Vor-
mundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft und, sofern die Aufsicht an ein nicht
dem Fürstenthum angehöriges Gericht übergeht, bei der Abgabe der Akten
an letzteres.
Umfaßt die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft einen Zeit-
raum von unter 5 Jahren, so ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte, umfaßt
sie dagegen einen Zeitraum von über 10 Jahren, so erhöht sich die Gebühr um
die Hälfte.
Findet in Gemäßheit der §§ 1658—16881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
die Einsetzung eines Familienraths statt, so erhöht sich die nach Absatz 1 und 3
zu berechnende Gebühr um zwei Zehntheile, mindestens aber um 1 Mark.
? 7“ 7“ *“
8 118.
Für die mit der Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft nach § 1900
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbundene Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts
werden besondere Gebühren neben den in den §§ 116 und 117 geregelten Ge-
bühren nicht erhoben, wenn die vorläufige Vormundschaft mit der Entmündigung
des Volljährigen endigt. Es ist jedoch in diesem Falle für die Gebührenberechnung
der Beginn der Vormundschaft auf die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft
zurückzuführen.
Wird der Antrag auf Entmündigung von dem Prozeßgerichte abgelehnt,
so sind für die Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts fünf Zehntheile der Gebühr
des § 34 zu erheben.
§ I19.
Sofern der Reinbestand des Vermögens des Mündels, Pflegebefohlenen
oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes bei der Fälligkeit der Gebühren
den Betrag von 300 M. nicht überschreitet, kommen die in den §§8 115—118
bestimmten Gebühren nicht zur Erhebung.