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Ist der Gegenstand des Verfahrens vor Aufhebung desselben dem Ver-
walter nicht übergeben oder nicht von demselben in Besitz genommen, so werden
Gebühren nicht erhoben.
8 153.
Neben den in den §§ 1168—132 festgesetzten Gebühren werden besonders
erhoben:
—
4 die Gebühr für ein nach den §§ 138, 1140 des Reichsgesetzes vom
24. März 1897 eintretendes Aufgebotsverfahren (§ 44 des Deutschen
Gerichtskostengesetzes):
die Gebühr für die Eintragung des Erstehers als Eigenthümers
und der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher
im Grundbuch;
die in den §§ 122—124 bestimmten Gebühren.
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8 154.
Wird von dem Beschwerdegericht im Verfahren der Zwangsversteigerung
der in unterer Instanz versagte Zuschlag ertheilt, so ist außer der nach den
Vorschriften des § 45 des Deutschen Gerichtskostengesenes zu erhebenden Gebühr
die Gebühr für Ertheilung des Zuschlags zu erheben.
155.
In den im Digziplinarverfahren verhandelten Sachen werden nur baare
Auslagen (§ 140) erhoben.
Dritter Theil.
Schlußbestimmungen.
* 156.
Alle in diesem Gesetze nicht aufrecht erhaltenen landesgesetzlichen Vor-
schriften über Ansatz und Erhebung von Kosten in den vor die ordentlichen
Gerichte gehörigen Angelegenheiten werden aufgehoben.
Aufgehoben werden insbesondere:
1. das Ansführungsgesetz zum Deutschen Gerichtskostengesetze und zu
den Deutschen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für
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Besondere
Gebühren.
Zuschlag in
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Beschwerde“
insianz.
Dioziplinar:
verfahren.
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