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Strahßenpolizei-Ordnung.
81.
Handlungen, wodurch Jemand einen öffentlichen Weg oder eine seiner Zu-
behörungen beschädigt oder verunreinigt, den Verkehr auf demselben stört, hindert
oder belästigt oder dessen Sicherheit gefährdet, oder sich an den auf oder bei dem
Wege aufsgestellten Material-Vorräthen vergreift, werden, insoweit nicht straf-
rechtliche Bestimmungen darauf Anwendung leiden, außer dem Schadensersatze
polizeilich mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bio zu 14 Tagen bestraft.
Diesen Strafen verfällt insbesondere:
1. Wer die Leitung eines, nicht vorzugsweise zur Beförderung von Per-
sonen dienenden Fuhrwerks übernimmt, welches nicht mit dem Namen und Wohn-
orte des Eigenthümers und, wenn der Letztere mehrere derartige Fuhrwerke hält,
nicht noch überdies mit einer besonderen Nummer begzeichnet ist.
Die Bezeichnung ist auf der linken (der Sattel-) Seite an dem Fuhrwerk
selbst oder an einer an dasselbe fest angehefteten Tafel in dentlicher, unverwisch-
barer Schrift von mindestens 5 Centimeter Höhe dergestalt anzubringen, daß sie
stets sichtbar bleibt.
Für Angehörige solcher Staaten, in denen eine andere Stelle für die
Bezeichnung vorgeschrieben ist, genügt es bei ihrem Verkehr im Fürstenthume,
wenn die Bezeichnung sich auf eine beständig sichtbare Weise an dem Fuhrwerk
angebracht befindet.
Vorstehende Bestimmungen haben auf Ackerfuhren (zu vergl. Nr. 19 Abs. 2)
keine Anwendung zu erleiden.
2. Wer den Verkehr durch Anhalten, insbesondere vor Gast= und Schank-
wirthschaften, Schmiedewerkstätten oder anderen gewerblichen Etablissements, oder
auf irgend eine andere Weise sperrt oder hemmt.
3. Wer ein aus Noth abgespanntes Geschirr während der Dunkelheit
auf der Straße stehen läßt, ohne dasselbe an der Vorder= und Rückseite zu
beleuchten.