Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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pferdes linkerseits angebrachte Laterne und, wenn sie zur Beförderung von Lang- 
holz benutzt werden, überdieses noch eine weitere, am Hintertheile des Fuhrwerks 
angebrachte Laterne zu führen. 
Ausnahmen hiervon sind nur für Ackerfuhren gestattct. 
21. Wer Sensen oder Sicheln trägt, deren Spitze und Schneide nicht in 
einem sogenannten Schuh verwahrt ist. 
22. Wer auf Straßen oder Brilcken, für welche durch öUffentlichen An- 
schlag das Rechts= und Linkogehen angcordnet worden ist, sich nicht auf der vor- 
geschriebenen Straßen= bezw. Brückenseite hält. 
23. Wer den für einzelne Straßen durch üffentlichen Anschlag bezüglich 
des Fahrverkehrs, sei es hinsichtlich gewisser Arten von Fuhrwerk, bestimmter 
Zeiten, oder der Richtung des Verkehrs, angcordneten Beschränkungen zmvider 
handelt. . 
24. Wer folgenden, den Verkehr der Radfahrer regelnden Sonder- 
bestimmungen zuwiderhandelt: 
u. Alle Velveipede sind mit einem in erkennbarer Weise angebrachten, 
den Namen und Wohnort des Besitzers in deutlichen, unverwisch- 
baren Schriftzeichen enthaltenden Schilde zu versehen. 
Die am Kopfe der Maschine anzubringenden Namensschilde 
müssen mit der Schriftseite stets nach vorn zeigen und müssen 
mindestens sechs Centimeter, die großen Buchstaben mindestens Ein 
und Dreiviertel Centimeter, die kleinen Buchstaben mindestes Einen 
Centimcter hoch sein; der Name des Besitzers und der Wohnort 
ist in fetter schwarzer Schrift auf weißem Grunde zu schreiben. 
. Das Fahren mit Veloripeden ist nur auf Fahrwegen gestattet, 
Bürgersteige, Chausseebanketts und Fußwege dürfen mit denselben 
nicht befahren werden. 
Der Radfahrer hat während der Fahrt die rechte Seite der Fahr- 
bahn einzuhalten und begegnenden Fuhmnwerken oder Reitern nach 
rechts auszuwrichen. 4 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken oder Reitern 
hat auf der linken Seite zu erfolgen. 
An entgegenkommenden und an eingeholten Fuhmverken und 
Reitern darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener 
Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in 
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