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pferdes linkerseits angebrachte Laterne und, wenn sie zur Beförderung von Lang-
holz benutzt werden, überdieses noch eine weitere, am Hintertheile des Fuhrwerks
angebrachte Laterne zu führen.
Ausnahmen hiervon sind nur für Ackerfuhren gestattct.
21. Wer Sensen oder Sicheln trägt, deren Spitze und Schneide nicht in
einem sogenannten Schuh verwahrt ist.
22. Wer auf Straßen oder Brilcken, für welche durch öUffentlichen An-
schlag das Rechts= und Linkogehen angcordnet worden ist, sich nicht auf der vor-
geschriebenen Straßen= bezw. Brückenseite hält.
23. Wer den für einzelne Straßen durch üffentlichen Anschlag bezüglich
des Fahrverkehrs, sei es hinsichtlich gewisser Arten von Fuhrwerk, bestimmter
Zeiten, oder der Richtung des Verkehrs, angcordneten Beschränkungen zmvider
handelt. .
24. Wer folgenden, den Verkehr der Radfahrer regelnden Sonder-
bestimmungen zuwiderhandelt:
u. Alle Velveipede sind mit einem in erkennbarer Weise angebrachten,
den Namen und Wohnort des Besitzers in deutlichen, unverwisch-
baren Schriftzeichen enthaltenden Schilde zu versehen.
Die am Kopfe der Maschine anzubringenden Namensschilde
müssen mit der Schriftseite stets nach vorn zeigen und müssen
mindestens sechs Centimeter, die großen Buchstaben mindestens Ein
und Dreiviertel Centimeter, die kleinen Buchstaben mindestes Einen
Centimcter hoch sein; der Name des Besitzers und der Wohnort
ist in fetter schwarzer Schrift auf weißem Grunde zu schreiben.
. Das Fahren mit Veloripeden ist nur auf Fahrwegen gestattet,
Bürgersteige, Chausseebanketts und Fußwege dürfen mit denselben
nicht befahren werden.
Der Radfahrer hat während der Fahrt die rechte Seite der Fahr-
bahn einzuhalten und begegnenden Fuhmnwerken oder Reitern nach
rechts auszuwrichen. 4
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken oder Reitern
hat auf der linken Seite zu erfolgen.
An entgegenkommenden und an eingeholten Fuhmverken und
Reitern darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener
Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in
S
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