Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Kraft gesetzt werden. Die drei Regierungen verzichten auf die Dauer der Zu- 
gehörigkeit der Fürstlichen Unterherrschaften zum Vereine gegenseitig auf die 
Ausübung aller Rechte, die ihnen nach diesen Verträgen und den Ministerial- 
erklärungen dazu vom 17. und 22. November 1841 noch zustehen. 
Artikel 1. 
Der Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Genehmigung vor- 
gelegt und die Auswechselung der Bestätigungsurkunden baldthunlichst in Berlin 
bewirkt werden. 
So geschehen, Erfurt, den 20. November 1900. 
(L. S.) Sehre. (L. S.) Johannes. (I.# S.) Stevogt. (I, S.) Birhmann. 
(L. S.) v. Horries. (L. S.) Schmidt. (I. S.) Suddr. (I. S.) v. Dolleben. 
(I. S.) Cammann. (L. S.) Horn.
	        
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