Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Vervweigert der Contravenient die sofortige Bezahlung, oder greift die vor- 
erwähnte Ausnahme Platz, so ist die Sache zur weiteren Fortstellung bei der 
äuständigen Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen. 
Auch ist in diesem Falle der Aufsichtsbeamte, wenn der Contravenient ihm 
unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, berechtigt, 
zur Pfändung zu verschreiten, oder, dafern auch die Herausgabe eines Pfandes 
verweigert wird, den Contravenienten anzuhalten und bis zur zuständigen Behörde 
zu begleiten. 
1. 
Auf Wege und Plätze innerhalb bewohnter Ortschaften leidet gegenwärtige 
Straßenpolizei-Ordnung nur insoweit Anwendung, als die Verhältnisse nicht durch 
besondere örtliche Einrichtungen oder Statuten geregelt sind oder werden.
	        
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