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Art. 3.
Die den Landes-Zentralbehörden zugewiesenen Funktionen werden in den
Fällen der §§ 103 a, 1038, 103i, 10 zm, 1030 Abs. 1 und 3 von dem Fürstlich
Reußischen Staatominister um in Gera und dem Herzoglich Sichsischen Staats-
ministerium in Altenburg gemeinschaftlich, in dem Falle des § 1030 Abs. 2 aber
von ersterem Ministerium allein wahrgenommen.
Art. 1.
Als „Aussichtsbehörde“ und „hHöhere Vervaltungsbehörde“ im Sinne der
§ 103 bis 103p, sowic der §§ 89 Abs. 4, 80a Abs. 3 und 4, 89b, 94# jet.
§ 10n Abs. 1 des Gesetzes hat, soweit nicht in den Artikeln 5 und 7 abweichende
Bestimmungen getroffen worden sind, das Fürstliche Landrathsamt in Gera zu
fungiren.
Art. 5
Die beiderseitigen Regierungen behalten sich vor, eine jede für ihren
Machtbereich Bestimmung darüber zu treffen, welche Behörden die Geschäfte der
„unteren Verwaltungsbehörde“ und der „unmittelbar vorgesetzten Aufsihtobehörde
(G 103n Abs. 2), sowie der „Ortspolizeibehörde“ & yic Abs. 2 jel. 8 103n
Abs. 1) besorgen sollen.
Art. C.
Die in § lonm Abs. 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Veröffentlichungen
haben durch das Amts= und Verordnungsblatt für das Fürstenthum Reuß j. L.
und das Herzoglich Sachsen-Altenburgische Amts= und Nachrichtenblatt zu erfolgen.
Art. 7.
Die auce der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden
Kosten (§ 1031 Abs. 1 erster Satz) werden, soweit sic nicht anderweit Deckung
finden, von den Gemeinden des Handwerkskammerbezirks nach näherer gemein-
samer Bestimmung des Fürstlich Reußischen Staatsministeriums in Gera und
des Herzoglich Sächsischen Staatsministeriums in Altenburg getragen.
Die übrigen sich zur Ausführung des § 10ä1 erforderlich machenden
Kompetenzbestimmungen werden von jeder der betheiligten Landesregierungen ge-
sondert getroffen, und haben letztere namentlich auch darüber zu befinden, welchen
Behörden die Entscheidung von Streitigkeiten über Beiträge im Sinne § 1031
zustehen soll Gu vergl. § 89 Abs. 4 jet. § 10 n Abs. 1).