Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Art. 3. 
Die den Landes-Zentralbehörden zugewiesenen Funktionen werden in den 
Fällen der §§ 103 a, 1038, 103i, 10 zm, 1030 Abs. 1 und 3 von dem Fürstlich 
Reußischen Staatominister um in Gera und dem Herzoglich Sichsischen Staats- 
ministerium in Altenburg gemeinschaftlich, in dem Falle des § 1030 Abs. 2 aber 
von ersterem Ministerium allein wahrgenommen. 
Art. 1. 
Als „Aussichtsbehörde“ und „hHöhere Vervaltungsbehörde“ im Sinne der 
§ 103 bis 103p, sowic der §§ 89 Abs. 4, 80a Abs. 3 und 4, 89b, 94# jet. 
§ 10n Abs. 1 des Gesetzes hat, soweit nicht in den Artikeln 5 und 7 abweichende 
Bestimmungen getroffen worden sind, das Fürstliche Landrathsamt in Gera zu 
fungiren. 
Art. 5 
Die beiderseitigen Regierungen behalten sich vor, eine jede für ihren 
Machtbereich Bestimmung darüber zu treffen, welche Behörden die Geschäfte der 
„unteren Verwaltungsbehörde“ und der „unmittelbar vorgesetzten Aufsihtobehörde 
(G 103n Abs. 2), sowie der „Ortspolizeibehörde“ & yic Abs. 2 jel. 8 103n 
Abs. 1) besorgen sollen. 
Art. C. 
Die in § lonm Abs. 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Veröffentlichungen 
haben durch das Amts= und Verordnungsblatt für das Fürstenthum Reuß j. L. 
und das Herzoglich Sachsen-Altenburgische Amts= und Nachrichtenblatt zu erfolgen. 
Art. 7. 
Die auce der Errichtung und Thätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden 
Kosten (§ 1031 Abs. 1 erster Satz) werden, soweit sic nicht anderweit Deckung 
finden, von den Gemeinden des Handwerkskammerbezirks nach näherer gemein- 
samer Bestimmung des Fürstlich Reußischen Staatsministeriums in Gera und 
des Herzoglich Sächsischen Staatsministeriums in Altenburg getragen. 
Die übrigen sich zur Ausführung des § 10ä1 erforderlich machenden 
Kompetenzbestimmungen werden von jeder der betheiligten Landesregierungen ge- 
sondert getroffen, und haben letztere namentlich auch darüber zu befinden, welchen 
Behörden die Entscheidung von Streitigkeiten über Beiträge im Sinne § 1031 
zustehen soll Gu vergl. § 89 Abs. 4 jet. § 10 n Abs. 1).
	        
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