252
über 16 Jahren hat dies dann zu geschehen, wenn der gesetzliche Ver-
treter es ausdrücklich verlangt.
Die Aushändigung kann auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht
berechtigte Mutter oder an einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar
an den Arbeiter erfolgen in solchen Fällen, wo die Aushändigung des
Arbeitsbuches an den gesetzlichen Vertreter wegen dessen Abwesenheit oder
Erkrankung schwer zu bewirken ist, oder wegen mangelnder geistiger oder
sittlicher Onalifikation des gesetzlichen Vertreters zum Nachtheil des minder-
jährigen Arbeiters gereichen würde.
Die Aushändigung des Arbeitsbuches an sonstige Angehörige des
Arbeiters ist nur zulässig, wenn der Aushändigung an die zur gesetzlichen
Vertretung nicht berechtigte Mutter Gründe der vorbczeichneten Art oder
andere triftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den Arbeiter selbst nur
dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben der
Fall ist. Unter „Angehörigen“ sind sonstige Vernvandte oder Hausgenossen
des minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche an Stelle der Eltern
oder in Vertretung des Vormundes thatsächlich die Pflege und Fürsorge
für denselben ausüben.
3. A. XVI.
Ein Zeugniß über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie über
Filhrung und Leistungen — 8 113 — kann sowohl der minderjährige Arbriter
selbst, als sein gesetzlicher Vertreter fordern. Die Aushändigung des Arbeits-
zeugnisses erfolgt an den Arbeiter, auch an denjenigen, der das 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar, falls nicht der gesetzliche Vertreter
verlangt hat, daß die Aushändigung an ihn geschehe. Die unmittlbare
Aushändigung des Zeugnisses an den Arbeiter gegen den Willen des gesetz-
lichen Vertreters darf nur erfolgen, wenn die Aushändigung an letzteren
wegen mangelnder geistiger oder sittlicher Qualifikation des gesetzlichen Ver-
treters oder aus anderen Gründen zum offenbaren Nachtheil des minder-
jährigen Arbeiters gereichen würde.
4. Zu dem Formulare A.
„Mustereinträge.“
Seite 1 des Arbeitsbuches:
anstatt „Name des Vaters oder Vormundes“ nunmehr „Name und
Wohnort des gesetzlichen Vertreters“ rc.