Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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über 16 Jahren hat dies dann zu geschehen, wenn der gesetzliche Ver- 
treter es ausdrücklich verlangt. 
Die Aushändigung kann auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht 
berechtigte Mutter oder an einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar 
an den Arbeiter erfolgen in solchen Fällen, wo die Aushändigung des 
Arbeitsbuches an den gesetzlichen Vertreter wegen dessen Abwesenheit oder 
Erkrankung schwer zu bewirken ist, oder wegen mangelnder geistiger oder 
sittlicher Onalifikation des gesetzlichen Vertreters zum Nachtheil des minder- 
jährigen Arbeiters gereichen würde. 
Die Aushändigung des Arbeitsbuches an sonstige Angehörige des 
Arbeiters ist nur zulässig, wenn der Aushändigung an die zur gesetzlichen 
Vertretung nicht berechtigte Mutter Gründe der vorbczeichneten Art oder 
andere triftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den Arbeiter selbst nur 
dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben der 
Fall ist. Unter „Angehörigen“ sind sonstige Vernvandte oder Hausgenossen 
des minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche an Stelle der Eltern 
oder in Vertretung des Vormundes thatsächlich die Pflege und Fürsorge 
für denselben ausüben. 
3. A. XVI. 
Ein Zeugniß über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie über 
Filhrung und Leistungen — 8 113 — kann sowohl der minderjährige Arbriter 
selbst, als sein gesetzlicher Vertreter fordern. Die Aushändigung des Arbeits- 
zeugnisses erfolgt an den Arbeiter, auch an denjenigen, der das 16. Lebens- 
jahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar, falls nicht der gesetzliche Vertreter 
verlangt hat, daß die Aushändigung an ihn geschehe. Die unmittlbare 
Aushändigung des Zeugnisses an den Arbeiter gegen den Willen des gesetz- 
lichen Vertreters darf nur erfolgen, wenn die Aushändigung an letzteren 
wegen mangelnder geistiger oder sittlicher Qualifikation des gesetzlichen Ver- 
treters oder aus anderen Gründen zum offenbaren Nachtheil des minder- 
jährigen Arbeiters gereichen würde. 
4. Zu dem Formulare A. 
„Mustereinträge.“ 
Seite 1 des Arbeitsbuches: 
anstatt „Name des Vaters oder Vormundes“ nunmehr „Name und 
Wohnort des gesetzlichen Vertreters“ rc.
	        
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