257
sei, daß der Gesammtwerth dieser Grundstücke oder einzelner Gruppen derselben
den Gesammthettag ihrer Einzelwerthe übersteigt.
Der Schuldner ist verpslichtet, über diese, sowie über alle sonstigen für
die Abschätzung des Grundstücks erheblichen Verhältnisse dem Gerichte auf Befragen
Auskunft zu ertheilen.
Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, auch in den Fällen, in
denen es nicht schon durch das Reichsgesetz vom 24. Mai 1897 — vergleiche
§§ 64 und 112 daselbst — geboten ist, den Werth des Grundstücks schätzungs-
weise zu ermitteln.
8 40.
Soll ein durch Brand beschädigtes Grundstück versteigert werden, so ist
der Termin in der Regel erst nach Feststellung der Brandentschädigungssumme
zu bestimmen.
Ist der Termin zur Zeit der Entstehung des Brandschadens schon an-
beraumt, so soll er der betreffenden Feuerversicherungsgesellschaft mit dem Ersuchen
mitgetheilt werden, das Gericht von der Höhe der Brandentschädigungssumme
alsbald nach deren Feststellung in Kenntniß zu setzen.
Wenn anzunehmen ist, daß die Höhe der Brandentschädigungssumme dem
Gerichte im Termin noch nicht bekannt sein werde, so ist der Termin zu verlegen.
Die Mittheilung der Feuerversicherungsgesellschaft über die Höhe der
Brandentschädigungssumme ist als eine das Grundstück betreffende Nachweisung
im Sinne des § 66 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 zu behandeln.
41.
In den JFällen, in denen eine Feststellung des Werthes erforderlich oder
ausnahmsweise nach dem Ermessen des Gerichts zweckmäßig ist, erfolgen die
Schätzungen durch Sachverständige, welche von dem Gerichte im Allgemeinen ver-
bflichtet sind, bei Landgrundstücken durch die betreffenden Amtsschulzen.
Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, welche den von dem Gerichte im
Allgemeinen verpflichteten Sachverständigen und den Amtsschulzen abgehen, so
sind besondere Sachverständige zu verwenden, welche für den besonderen Fall
eidlich zu verpflichten sind.
Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind ge-
sondert abzuschätzen.
Erachtet das Gericht mit Rücksicht auf die Schätzung für zweifelhaft, ob
ein nach der Bestimmung in § 44 des Reichogesetzes vom 24. März 1897 zu-