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lässiges Gebot zu erlangen sein wird, so soll der betreibende Gläubiger hiervon
mit der Eröffnung benachrichtigt werden, das, mit Anberaumung des Versteige-
rungstermins werde verfahren werden, wenn er seinen Antrag nicht binnen einer
Woche zurücknuimmt.
Die Abschätzung kann insbesonderc unterbleiben, wenn eine solche innerhalb
des letzten Jahres erfolgt und nach dem Ermessen des Gerichts eine Aenderung
des Wertheo nicht anzunehmen ist.
In den Fällen der §§. 64 und 112 des Reichogesetzes vom 24. März 1897
soll das Gericht an diese stattgehabte Werthsermittelung keinesfalls gebunden sein.
8 42.
Die Sachverständigen für die Werthsermittelung haben ihrem Gutachten
eine kurze Beschreibung des Grundstücks unter Angabe des Foliumo des Katasters,
in den Städten zugleich unter Angabe der Straße und Hausmumeer beizufügen.
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so sollen
sich die Sachverständigen auch darüber aussprechen, ob anzunehmen ist, daß die
Grundstücke inobesondere vermöge ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrer Belastung
mit Grunddienstbarkeiten oder ihrer Bebanung wirthschaftlich im Zusammenhange
stehen, oder daß bei der Zwangsversteigerung im Ganzen oder in einzelnen
Gruppen ein höherer Erlös erzielt wird, als bei der Zwangsversteigerung jedes
einzelnen Grundstücks.
13.
Den bei der Werthgermittelung thätigen Sachverständigen, mit denen
nicht ein Uebereinkommen nach Maßgabe der Deutschen Gebührenordnung für
Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 getroffen worden ist, oder für
welche nicht nach bestehenden Taxvorschriften die Gebühren auch ohne Aufstellung
einer besonderen Berechnung ziffermäßig festgestellt werden können, soll vor
oder bei der Auftragsertheilung eröffnet werden, daß der Anspruch auf ihre Ge-
bühren hinwegfalle, wenn nicht der Betrag derselben dem Gerichte so zeitig mit-
getheilt werde, daß er bei der Feststellung des geringsten Gebotes berlicksichtigt
werden könne.
8 44.
Die Einsicht der Gutachten über die Abschätzungen ist Jedem gestattet.
Unter den das Grundstück betreffenden Nachweisungen — § 66 Absatz 1
des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 — sind auch die Abschätzungen, soweit
solche vorgenommen worden sind, bekannt zu machen.