Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Im Falle der Abschreibung wird nur das am Rande der ursprünglichen 
Eintragung auf sic hinweisende Wort „Abgeschrieben“ roth unterstrichen. 
Wird außer dem Falle einer theilveisen Löschung (Abschreibung) die 
Hypothek später auf ein Minderes, als im Eintrage der Forderung enthalten war 
herabgesetzt, wie bei einer Herabsetzung des eingetragenen Zinofußes, wobei der 
Gläubiger auf die Hypothek insoweit verzichtet, so geschieht die Verweisung auf 
den darüber bewirkten Eintrag neben dem ursprünglichen Eintrage der Forderung 
durch das Wort „Beschränkt"“. 
8 80. 
In einer Eintragung, die gelöscht wird, ist das ihren Gegenstand be- 
zeichnende Wort (z. B. Vorkauforecht, Dienstbarkeit, Auszug, Widerspruch), bei 
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und sonstigen auf eine Geldleistung. 
gerichteten Rechten die Geldsumme roth zu unterstreichen. Eine Geldsumme, 
welche in die hierfür bestimmte Nebenspalte (§ 30 Absatz 2) geschrieben ist, sowie 
das den Gegenstand der Eintragung bezeichnende Wort ist in der linken Spalte 
unter der Eintragsnummer (§§ 50, 54, 72 Absatz 2) ebenfalls roth zu 
zweerstichn- 
In der Spalte der Ammerkungen) wird am Rande der gelöschten Ein- 
tragung vermerkt: „Gelöscht s. Nr. ..“ und dabei das Wort „Gelöscht“ roth 
unterstrichen. 
Bei Löschung von Verfügungsbeschränkungen, Widersprüchen, Ver- 
pfändungen, Umschreibungen wird auch der vorgeschriebene Vermerk in der An- 
merkungsspalte am Rande der Eintragung des Rechts, auf das sich die zu löschende 
Eintragung bezieht, roth unterstrichen. 
§ 81. 
Soweit in der Grundbuchordnung oder sonst die Aufnahme cines Ver- 
merkes in das Grundbuch vorgeschrieben ist, gehört der Vermerk in die für die 
Eintragungen bestimmte Spalte, es sei denn, daß er ausdrücklich in die Spalte 
der Anmerkungen verwiesen worden ist. Ob der Vermerk als selbständige Ein- 
tragung oder als Theil einer Eintragung zu behandeln sei, bestimmt sich, soweit 
nicht etwad Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Umständen des Falles. 
8 82. 
Eine Eiutragung ist nicht deshalb zuniresan, weil sie in einer anderen 
Abtheilung, als in der vorgeschriebenen, erfolgt ist
	        
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