Feststellung
der Un-
schädlichkeit.
Fortsetzung.
Fortietzung.
Fortsetzung.
Forlichung.
18
l 55.
Im Falle der Veräußerung eines Theils eines Grundstücks wird dieser
Theil von den Belastungen des Grundstücks befreit, wenn von dem Grundbuch=
amte festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für den Berechtigten unschädlich ist.
8 56.
Der Eigenthümer eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks kann
im Falle der Theilung dieses Grundstücks die Reallast auch ohne Zustimmung
des Berechtigten auf die einzelnen Theile des Grundstücks vertheilen, wenn von
dem Grundbuchamte festgestellt wird, daß die Vertheilung für den Berechtigten
unschädlich ist.
8 57.
Ist ein versichertes Gebäude beschädigt oder zerstört, so wird der Ent-
schädigungsanspruch des Eigenthümers von den Rechten, die dem dinglich
Berechtigten an dem Anspruche zustehen, befreit, wenn von dem Grundbuchamte
festgestellt wird, daß die Auszahlung der Entschädigungssumme an den Eigen-
thümer für die dinglich Berechtigten unschädlich ist.
* 58.
1. Ist auf Grund eines Reichsgesetzes oder eines Landesgesetzes dem
Eigenthümer eines Grundstücko wegen der im öffentlichen Interesse erfolgenden
Entziehung, Beschädigung oder Benutzung des Grundstücks oder wegen Be-
schränkung des Eigenthums eine Entschädigung zu gewähren, so wird der Ent-
schädigungsanspruch des Eigenthümers von dem einem Dritten an dem Anspruch
zustehenden Rechte befreit, wenn von dem Grundbuchamte festgestellt wird, daß
die Auszahlung der Entschädigungssumme an den Eigenthümer für den dritten
Berechtigten unschädlich ist.
2. Im Falle der Ablösung eines dem jeweiligen Eigenthümer eines Grund-
stücks an einem anderen Grundstück zustehenden Rechts wird der Entschädigungs-
anspruch von dem einem Dritten zustehenden Rechte befreit, wenn von dem
Grundbuchamte festgestellt wird, daß die Auszahlung der Entschüdigungssumme
an den Eigenthümer für den dritten Berechtigten unschädlich ist.
8 59.
Die Feststellung der Unschädlichkeit darf nur erfolgen, wenn für den
Berechtigten